Eine nationale Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Sie können eine Marke aber auch europaweit als Unionsmarke oder – auf der Grundlage einer Basismarke – international schützen lassen. Jedes dieser Schutzrechtssysteme hat Vor- und Nachteile, die vor dem Hintergrund der Bedürfnisse des Anmelders zu bewerten sind.
Für die Anmeldung einer nationalen Marke sprechen folgende Gründe:
1. Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren
Sie können die Eintragung einer deutschen Marke online beantragen. Selbstverständlich können Sie auch weiterhin die Eintragung einer Marke mit einem Papier-Formular beantragen.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.
2. Geringe Kosten
Eine deutsche Markenanmeldung ist preisgünstig. Die Grundgebühr beträgt 290 Euro bei einer elektronischen Einreichung und 300 Euro bei Einreichung in Papierform. Die eingetragene Marke hat Schutz für 10 Jahre, ohne dass in dieser Zeit weitere Gebühren anfallen. Nach Ablauf von 10 Jahren können Sie die Schutzdauer der Marke gegen Zahlung einer so genannten Verlängerungsgebühr für jeweils weitere 10 Jahre verlängern.
3. Bundesweiter Schutz
Mit der Eintragung hat die Marke bundesweiten Schutz. Durch dieses preisgünstige Formalrecht sind Sie abgesichert und müssen nicht Beweis erbringen, ob und zu welchem Zeitpunkt Markenrechte oder andere Kennzeichenrechte erworben wurden. Der Umfang des Schutzrechts ergibt sich nämlich aus dem Register. Als Markeninhaber können Sie Ihr Recht gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnlichen Marken im gesamten Bundesgebiet durchsetzen. Außerdem können Sie gegen eine jüngere Unionsmarke, also eine in der Europäischen Union (EU) geltende Marke, vorgehen, sofern diese mit Ihrer eigenen Marke verwechselbar ähnlich ist.
4. Geringere Störungsanfälligkeit der nationalen Marke
Verglichen mit einer Unionsmarke ist eine deutsche Marke weniger störungsanfällig. Zwar hat eine Unionsmarke im gesamten EU-Gebiet Geltung, allerdings gilt das „Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip“. Besteht in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren. Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Unionsmarke zu Fall zu bringen. Derartige mögliche Konflikte mit älteren Marken aus dem gesamten EU-Gebiet sind schwer vorhersehbar und einzuschätzen. Eine Unionsmarke kann daher womöglich eher von Konkurrenten angegriffen werden.
5. Erweiterungsmöglichkeit des Schutzes in anderen Ländern – maßgeschneiderter Markenschutz
Für ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb, der vorwiegend in Deutschland tätig ist, ist die Eintragung einer deutschen Marke das passende Format. Eine Unionsmarke bietet zwar Schutz in der gesamten EU, kostet jedoch mehr und ist womöglich eher angreifbar. Für den Fall, dass ein Unternehmen expandieren möchte, gibt es die Möglichkeit, auf der Basis der eingetragenen deutschen Marke einen Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Der Antrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Auf diese Weise können Sie beispielsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten wie der Schweiz, in Ländern des asiatischen Raums oder in den USA kostengünstig Schutz für Ihre Marke erlangen.
Der Vorteil einer deutschen Basismarke mit der Möglichkeit der Schutzerweiterung durch internationale Registrierung liegt darin, dass Sie passgenau den Schutz auf die Länder ausdehnen können, in denen Sie tätig sind oder tätig werden möchten. Wenn Sie beispielsweise nur im deutschsprachigen Raum, das heißt neben Deutschland auch in Österreich und der Schweiz tätig sind, ist es sinnvoll, zusätzlichen Schutz für diese beiden Länder im Wege der internationalen Registrierung zu beantragen. Eine Unionsmarke wäre in diesem Fall weniger passend, weil die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied mit dieser Anmeldung nicht erfasst wäre.
6. Vorteile beim einstweiligen Rechtsschutz durch zügige Eintragung
Wenn Sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auf eine registrierte Marke stützen wollen, ist das Eintragungsverfahren der deutschen Marke vorteilhaft. Eine deutsche Marke wird nach Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen. Das Widerspruchsverfahren wird erst nach der Eintragung durchgeführt (so genannter nachgeschalteter Widerspruch).
Bei einer europaweit geltenden Unionsmarke wird die Marke erst eingetragen, wenn das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Dies kann deutlich länger dauern als bei einer deutschen Marke, auch deshalb, weil Inhaber von älteren Marken aus allen 28 EU-Staaten Widerspruch gegen die angemeldete Unionsmarke einlegen können.
Bei einer deutschen Marke ist der Anmelder daher früher in der Lage, Rechte aus seiner Marke geltend zu machen und schlagkräftig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu agieren.
Die Unionsmarke
Die Unionsmarke ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig.
Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Internationale Registrierung
Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen.
Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.