Archiv der Kategorie: Allgemein

Die Marke „Der Grüne Punkt“ ist nicht mangels Benutzung löschungsreif

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 15 und 66 – Ernsthafte Benutzung einer Unionskollektivmarke – Marke betreffend ein System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen – Anbringung auf der Verpackung der Waren, für die die Marke eingetragen ist“

In der Rechtssache C‑143/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2019,

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (im Folgenden: DGP) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 12. September 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO – Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) (T‑253/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:909), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Februar 2017 (Sache R 1357/2015-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Halston Properties s. r. o. und DGP (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Die Marke „Der Grüne Punkt“ ist nicht mangels Benutzung löschungsreif weiterlesen

KNEIPP: Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen

a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. So-lange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von ei-ner solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.
b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Mar-ke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Ge-samtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 – Culinaria/Villa Culinaria).

BGH BESCHLUSS I ZB 34/17 vom 14.Februar 2019 – KNEIPP

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17 – Bundespatentgericht KNEIPP: Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen weiterlesen

Gezielte wettbewerbswidrige Behinderungdurch den Markeninhaber, wenn die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen ohne Markenverletzung unterbunden wird

a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markenin-haber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1

BGH URTEIL I ZR 188/13 vom 12. März 2015 – Uhrenankauf im Internet (Adwords-Keyword Sperrung durch Markeninhaber) Gezielte wettbewerbswidrige Behinderungdurch den Markeninhaber, wenn die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen ohne Markenverletzung unterbunden wird weiterlesen

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.

Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte „vermieten“ (lizenzieren).

FAQ zum Markenschutz sowie allgemein zum Markenrecht

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.

Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte „vermieten“ (lizenzieren).

Wie entsteht eine Marke?

Deutsche Marken entstehen normalerweise durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Unter bestimmten Umständen kann Markenschutz durch Gebrauch eines Begriffes entstehen, nämlich z. B. in dem Zeitpunkt, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er „Verkehrsgeltung“ erwirbt, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen.

Was kostet eine Markenregistrierung?

Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt Gebühren in Höhe von derzeit EUR 300. In dieser Gebühr ist bereits Markenschutz für 10 Jahre enthalten. Zu diesem Betrag kommen vor Markenanmeldung eventuelle Recherchekosten sowie ggf. Anwaltsgebühren hinzu.

Wer gewinnt, wenn zwei Parteien die identischen Begriff auswählen?

Im Allgemeinen besitzt die Partei die „besseren Rechte“, die den Begriff zuerst als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eintragen ließ. Dabei entscheidet der Tag der Anmeldung. Denn mit Markeneintragung hat der Markeninhaber mit Wirkung ab dem Markenanmeldetag bei einer deutschen Marke für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das ausschließliche Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen sowie ähnliche zu verwenden. FAQ zum Markenschutz sowie allgemein zum Markenrecht weiterlesen

Ausdehnung einer Basismarke nach MMA/PMMA durch internationale Registrierung einer Marke (IR-Markenschutz) bei der WIPO

Durch eine internationale Markenanmeldung können Sie internationalen Markenschutz für das Gebiet der im internationalen Gesuch angegebenen Zielstaaten erhalten. Der IR-Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der IR-Markenregistrierung, wobei gegebenenfalls eine 6-monatige Priorität der nationalen Basisanmeldung in Anspruch genommen werden kann.

Unsere Leistungen

  1. Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
  2. Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein. Einmal beanspruchte Waren und Dienstleistungen können später nicht erweitert werden. Daher ist es bei einer internationalen Registrierung (IR-Marke) besonders wichtig, dass das Waren und Dienstleistungsverzeichnis sich internationalisieren lässt.
  3. Anschließend melden wir Ihre Basis-Marke beim nationalen Markenamt sowie darauffolgend Ihre IR-Marke bei der WIPO in Ihrem Namen an (nach MMA/PMMA) und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
  4. Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
  5. Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an.

Nachfolgend können Sie eine kurze Anfrage starten, wir unterbreiten Ihnen sodann ein ausführliches Angebot: Ausdehnung einer Basismarke nach MMA/PMMA durch internationale Registrierung einer Marke (IR-Markenschutz) bei der WIPO weiterlesen

Formular zum EU-Markenschutz (Gemeinschaftsmarke) durch Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante

Durch eine Markenanmeldung in Europa können Sie Markenschutz für das Gebiet der EU erhalten. Der Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der Markenregistrierung durch das Harmonisierungsamt rückwirkend ab dem Anmeldetag.

Unsere Leistungen

  1. Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
  2. Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein.
  3. Abschließend melden wir Ihre Marke beim Markenamt in Ihrem Namen an und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
  4. Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
  5. Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an.

Nachfolgend können Sie eine kurze Anfrage starten, wir unterbreiten Ihnen sodann ein ausführliches Angebot: Formular zum EU-Markenschutz (Gemeinschaftsmarke) durch Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante weiterlesen

Kosten und Inhalt einer deutschen Markenanmeldung zur Erlangung von Markenschutz in Deutschland

Durch eine Markenanmeldung in Deutschland können Sie Markenschutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der Markenregistrierung durch das Amt rückwirkend ab dem Anmeldetag.

Unsere Leistungen

  1. Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
  2. Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein.
  3. Abschließend melden wir Ihre Marke beim deutschen Patent- und Markenamt in Ihrem Namen an und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
  4. Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
  5. Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an. Kosten und Inhalt einer deutschen Markenanmeldung zur Erlangung von Markenschutz in Deutschland weiterlesen

Markenformen (Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken, 3D-Marken, Klangmarken, Riechmarken)

Wortmarken

Beispiel
Wörter „Pelikan“ oder „Nivea“
Personen- oder Firmennamen „Bahlsen“ oder „Dr. Oetker“
Buchstabenkombinationen „AEG“ oder „EDEKA“
Einzelbuchstaben „T“ oder „Ö“
Zahlen, ausgeschrieben oder als Ziffer „Fünfer“ oder „4711“
Buchstaben-Zahlenkombinationen „sparen24“
Wortfolgen (Slogans) „Damit fahr ich gut“ oder
„Das bin ich mir wert“

Bildmarken

Beispiel
Zweidimensionale Bilder und Abbildungen „Stern“

Wort-/Bildmarken

Beispiel
Wort-/Bildkombinationen „Coca Cola“ als ein Wort in einem Kreis

Farben (Farbmarken)

Beispiel
EinzelfarbenEinzelne Farben sind im Regelfall nicht schutzfähig „Orange“ mit bestimmter Abmischung
Farbkombinationen farbige Logos

Dreidimensionale Formen (3D-Marken)

Beispiel
Originelle Formen Parfüm-Flasche von Jean Paul Gaultier
Allgemein übliche, rein technisch bedingte und einfache Formen sind nicht als Marke schutzfähig.

Melodien und Tonfolgen (Klangmarken)

Beispiel
Erkennungsmelodie Das „Tatort“-Intro
Werbemelodie „Waschmaschinen leben länger mit Calgon“

Gerüche (Geruchsmarken)

Beispiel
Kann ein Geruch markenrechtlich ausreichend beschrieben werden, so kann er als Marke eingetragen werden. Parfüm oder Duftstoff