1. BGH – Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 205/22
- Fallname: Extreme Durable
- Normen: Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436, § 14 MarkenG
- Kernaussage: Der Bundesgerichtshof klärte Fragen zur internationalen Reichweite des Markenschutzes. Es ging um die Frage, ob der Inhaber einer nationalen Marke verbieten kann, dass eine Person im Ausland Waren besitzt, die die Marke verletzen, wenn diese Ware für den Vertrieb im Schutzland bestimmt ist. Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der Richtlinie vor. Diese Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen dem Territorialitätsprinzip und der internationalen Warenverfolgung.
2. BGH – Urteil vom 22. Februar 2024 – I ZR 217/22
- Fallname: PIERRE CARDIN
- Normen: § 19c MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG
- Kernaussage: Der BGH entschied, dass § 19c MarkenG nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung umfasst. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ in § 19c MarkenG muss unionsrechtskonform ausgelegt werden und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gibt Markeninhabern weitreichendere Möglichkeiten, ihre Rechte durch Bekanntmachung von Entscheidungen zu wahren.
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