Schlagwort-Archiv: Markenverletzung

Markenschutz 2026 – Von den Wurzeln bis zur Zukunft

Als Anna vor zwanzig Jahren ihren ersten Markennamen in einem kleinen Notizblock notierte, ahnte sie nicht, dass Markenschutz einmal so komplex und strategisch werden würde. Heute, 2026, sind Marken nicht nur kreative Ideen, sondern wertvolle wirtschaftliche Vermögenswerte. Wer sie richtig schützt, plant langfristig und digital.

Die Wurzeln: Wie alles begann

Früher war Markenrecht überschaubar. Die Anmeldung einer deutschen Marke war oft ein einmaliger Akt, internationale Marken galten als kompliziert, und EU-Marken waren für die meisten Unternehmen noch ein ferner Gedanke. Namensschutz und Logo-Sicherung waren eher Themen für Großkonzerne – Start-ups mussten sich oft auf Glück verlassen.

Neuerungen 2026 – schneller, digital, strategisch

Heute geht Markenschutz digital und international. Unternehmen sichern ihre Marken über Unionsmarken, IR-Marken und nationale Marken gleichzeitig. KI-gestützte Markenrecherchen erkennen nicht nur identische, sondern auch ähnliche Marken, Logos und Namen. Widersprüche, Abmahnungen und Gerichtsverfahren lassen sich deutlich effizienter bearbeiten. Markenanwälte von Horak Rechtsanwälte begleiten ihre Mandanten strategisch, von der Anmeldung bis zur internationalen Überwachung.

Zukunftsausblick – Markenrecht in Bewegung

Blicken wir nach vorn: Der Schutz von Marken wird zunehmend digital, automatisiert und global. Unternehmen müssen ihre Marken kontinuierlich überwachen, KI-gestützte Analysen einsetzen und ihre Portfolios aktiv managen. Compliance, Nachhaltigkeit und grenzüberschreitender Schutz werden zentrale Themen. Marken werden nicht nur registriert, sondern strategisch gepflegt, bewertet und verteidigt – ein echter Wettbewerbsvorteil.

Markenschutz ist heute kein einmaliger Akt, sondern ein strategisches Handwerk. Wer seine Marken von Anfang an schützt, kontinuierlich überwacht und frühzeitig auf Verletzungen reagiert, legt den Grundstein für langfristigen Erfolg. Von der ersten Idee bis zur internationalen Eintragung: Mit Fachanwälten von Horak Rechtsanwälte an der Seite ist die Marke 2026 bestens abgesichert.

Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware (hier durch Amazon)

a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Wa-ren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 – Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).

b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnum-mern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17 – OLG München

BGH URTEIL I ZR 20/17 vom 21. Januar 2021 – Davidoff Hot Water IV

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b, Art. 22 Abs. 3 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b, Art. 25 Abs. 3 Satz 1; MarkenG § 19 Abs. 1 und 2; § 19a Abs. 1 Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware (hier durch Amazon) weiterlesen

KNEIPP: Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen

a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. So-lange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von ei-ner solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.
b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Mar-ke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Ge-samtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 – Culinaria/Villa Culinaria).

BGH BESCHLUSS I ZB 34/17 vom 14.Februar 2019 – KNEIPP

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17 – Bundespatentgericht KNEIPP: Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen weiterlesen