1. BGH – Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 205/22
- Fallname: Extreme Durable
- Normen: Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436, § 14 MarkenG
- Kernaussage: Der Bundesgerichtshof klärte Fragen zur internationalen Reichweite des Markenschutzes. Es ging um die Frage, ob der Inhaber einer nationalen Marke verbieten kann, dass eine Person im Ausland Waren besitzt, die die Marke verletzen, wenn diese Ware für den Vertrieb im Schutzland bestimmt ist. Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der Richtlinie vor. Diese Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen dem Territorialitätsprinzip und der internationalen Warenverfolgung.
2. BGH – Urteil vom 22. Februar 2024 – I ZR 217/22
- Fallname: PIERRE CARDIN
- Normen: § 19c MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG
- Kernaussage: Der BGH entschied, dass § 19c MarkenG nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung umfasst. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ in § 19c MarkenG muss unionsrechtskonform ausgelegt werden und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gibt Markeninhabern weitreichendere Möglichkeiten, ihre Rechte durch Bekanntmachung von Entscheidungen zu wahren.
3. BGH – Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 23/23
- Fallname: VW Bulli
- Normen: § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 25 MarkenG
- Kernaussage: Der Fall behandelte die Frage der rechtserhaltenden Benutzung von Marken im Zusammenhang mit Miniaturfahrzeugen, die das Design des VW Bulli repräsentieren. Der BGH stellte klar, dass eine Formmarke auch dann rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie in Verbindung mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen verwendet wird, solange der Verkehr sie weiterhin als Herkunftshinweis erkennt. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Markeninhabern bei kombinierten Kennzeichenverwendungen.
4. OLG Frankfurt – Beschluss vom 23. April 2024 – 6 W 44/22
- Normen: Art. 56 Abs. 1, Art. 104 Abs. 2 GMV (Gemeinschaftsmarkenverordnung), § 14 Abs. 6 MarkenG
- Kernaussage: Das Gericht entschied, dass Handlungen, die unter einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke vorgenommen wurden, keine Grundlage für Ansprüche aus der deutschen Marke bieten können, die nachträglich im Wege der Umwandlung entstand. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Gültigkeit und zeitliche Reichweite von Markenrechten und ihre Durchsetzung.
5. EuG – Urteil vom 3. Juli 2024 – T-597/22
- Normen: Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV (Unionsmarkenverordnung)
- Kernaussage: Der EuG entschied über die Eintragungsfähigkeit geografischer Bezeichnungen als Marke. Er stellte fest, dass Zeichen, die als geografische Herkunftsangabe verstanden werden, von der Eintragung ausgeschlossen sind, sofern sie vom Verkehr tatsächlich als solche verstanden werden. Dies betrifft insbesondere Bezeichnungen, die für bestimmte Produktgruppen eine beschreibende Wirkung haben.
Diese Urteile zeigen die Vielschichtigkeit des Markenrechts und wie Gerichte die Balance zwischen dem Schutz von Markeninhabern und den Interessen des Wettbewerbs wahren. Sie sind wegweisend für die Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.