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Einspruch gegen den Änderungsantrag einer geografischen Herkunftsangabe gegen die positive Entscheidung möglich, wenn die Interessen beeinträchtigt zu werden, nicht äußerst unwahrscheinlich sind

Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirt-schaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtig-tes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Än-derungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-53/20, GRUR 2021, 860 – Hengstenberg).

BGH BESCHLUSS I ZB 78/18 vom 7. Oktober 2021 – Spreewälder Gurken II

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterab-satz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Einspruch gegen den Änderungsantrag einer geografischen Herkunftsangabe gegen die positive Entscheidung möglich, wenn die Interessen beeinträchtigt zu werden, nicht äußerst unwahrscheinlich sind weiterlesen