Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirt-schaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtig-tes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Än-derungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-53/20, GRUR 2021, 860 – Hengstenberg).
BGH BESCHLUSS I ZB 78/18 vom 7. Oktober 2021 – Spreewälder Gurken II
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterab-satz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1
Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirt-schaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtig-tes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Än-derungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-53/20, GRUR 2021, 860 – Hengstenberg).
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – I ZB 78/18 – Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des 30. Senats (Marken- und Design-Beschwerdesenats) des Bun-despatentgerichts vom 7. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ ist seit dem 19. März 1999 als geschützte geografische Angabe für unverarbeitetes und verarbeitetes Gemüse in das von der Kommission der Europäischen Union geführte Register der ge-schützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Anga-ben eingetragen (vgl. Verordnung [EG] Nr. 590/1999).
Im Eintragungsantrag ist der schutzbegründende „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ in der Spezifikation wie folgt beschrieben:
Der Wirtschaftsraum Spreewald bietet mit seiner besonderen Bodenstruktur (moorige Grundsubstanz, eingelagerte Ton- und Feinstschluffbestandteile, relativ hohe und gleichbleibende Feuchte) sowie durch sein besonderes Mikroklima spezielle Bedingungen für den Anbau von Gurken. Schon seit Jahrhunderten werden Gurken im Wirtschaftsraum Spreewald angebaut und von dort ansässigen Betrieben als Rohware verkauft und/oder nach überlieferten Rezepturen konserviert und in so verarbeiteter Form vertrieben. Die „Spree-wälder Gurken“ zeichnen sich daher durch besondere geschmackliche Merkmale aus, die sie unverwechselbar als aus der Wirtschaftsregion Spreewald stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen.
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Besondere Bedeutung kommt daher auch der Verarbeitung im Wirtschaftsraum Spreewald zu, da dort die traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungs-methoden gewährleistet werden können. …
In der „Beschreibung“ des Erzeugnisses heißt es:
Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung kontrollierter-integrierter Produktionsverfahren im Obst- und Gemüseanbau vom 18. Mai 1995 des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) des Landes Brandenburg erzeugt. Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70% aus Gurken, die im Wirt-schaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genann-ter Richtlinie erzeugt worden sind und in dem als Zutaten – je nach Ge-schmacksrichtung – frische Zwiebeln, frischer Dill und Kräuter sowie Meerrettich verwendet werden. Bei Erzeugnissen in Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose. Die Ge-samtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1%. Salzdillgurken (saure Gurken) enthalten lediglich einen Koch-salzgehalt von maximal 3% im Endprodukt.
Der Antragsteller, in dem alle Erzeuger von „Spreewälder Gurken g.g.A.“ als Mitglieder organisiert sind, betreut die geschützte geografische Angabe. Er hat am 18. Februar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Änderung der Spezifikation beantragt. Nach seinem zuletzt gestellten Antrag soll die Be-schreibung des Erzeugnisses wie folgt geändert werden:
Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum Spreewald nach kon-trolliertem-integriertem Anbau gemäß den Grundsätzen der kontrollierten integrierten Produktion gärtnerischer Kulturen im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung des Kontrollrings für integrierten Anbau von Obst und Gemüse im Land Brandenburg e.V. erzeugt.
Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70% aus Gurken, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den genannten Grundsätzen erzeugt worden sind und in dem als Zutaten Wasser, Speisesalz und differenziert nach Erzeugnissen – Gärungsessig, frische Zwie-beln, frischer Dill, Kräuter, Gewürze, Meerrettich, Kräuter- und Gewürzauszüge (natürliche Aromen), Honig sowie ein kleiner Teil von sauer einlegbarem Gemüse als dekorative oder würzende Gemüsestücke verwendet werden. Farbstoffe und Zitronensäure können zugegeben werden. Bei Erzeugnissen in Verpackungs-größen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung aus-schließlich durch Saccharose und/oder Honig. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken in Verpackungsgrößen größer als 1.700 ml Nennvolumen ist auch die Süßung mit Süßstoffen zugelassen. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken als Rohkonserve sind größenunabhängig auch die Süßung mit Süßstoffen und der Einsatz von Konservierungsmitteln zugelassen. Die Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist
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kleiner als 1%. Salz-Dill-Gurken (Saure Gurken) enthalten lediglich einen Speise-salzgehalt von maximal 3% im Endprodukt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zur Prüfung des Änderungsan-trags Stellungnahmen eingeholt. Die Einsprechende, eine außerhalb des geogra-fischen Gebiets ansässige Produzentin von Essiggurken, und die Firma C. K. haben als interessierte Dritte Stellung genommen. Der Antrag auf Ände- rung der Spezifikation ist im Markenblatt vom 22. August 2014 veröffentlicht wor-den. Mit am 17. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangenem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, dass der Änderungsantrag der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung [EU] Nr. 1151/2012) entspricht. Die dagegen gerich-tete Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht zurückgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (BPatG, GRUR 2019, 415).
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – I ZB 78/18, GRUR 2020, 415 = WRP 2020, 326 – Spree-wälder Gurken I):
1. Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person aus-reichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen?
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2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Ver-bindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verord-nung (EU) Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleich-bare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?
3. Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:
a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung 1151/2012 einerseits und dem Verfahren auf Ände-rung der Spezifikation gemäß Art. 53 Verordnung Nr. 1151/2012 ande-rerseits zu differenzieren und
b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Un-terabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Pro-duktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret be-absichtigen, so dass „Ortsfremde“ von vornherein von der Geltendma-chung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beant-wortet (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-53/20, GRUR 2021, 860 = WRP 2021, 889 – Hengstenberg):
Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsrege-lungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaft-liche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtigtes Interesse“ begründen kann, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hy-pothetisch ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Beschwerde sei man-gels materieller Beschwerdeberechtigung unzulässig. In der Sache sei sie auch nicht begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Auf den Antrag finde die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen, Anwendung. Gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, dass ein Antrag auf Änderung der Spe-zifikation den Voraussetzungen der Verordnung entspreche, stehe denjenigen die Beschwerde zu, die – wie die Einsprechende – gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt hätten. Die Einsprechende müsste zudem in ihrem berech-tigten Interesse betroffen sein. Insoweit sei zwischen einem Eintragungsantrag und einem Antrag auf Änderung der Spezifikation zu unterscheiden. Bei einer Änderung der Spezifikation bestehe kein berechtigtes Interesse für Ortsfremde, die wie die Einsprechende die geschützte Bezeichnung ohnehin nicht benut-zen dürften. Das bloße Handeltreiben mit Produkten, die mit einer geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet seien, könne als solches kein berechtig-tes Interesse begründen. Eine vermeintliche Entwertung der geschützten geo-grafischen Angabe oder eine Schädigung des Rufs oder Ansehens des Erzeug-nisses beträfe alleine die im geografischen Herkunftsgebiet ansässigen Erzeu-ger, nicht aber die Einsprechende. Auch die allgemeine Markt- und Wettbewerbs-situation sei nicht geeignet, eine Beschwerdeberechtigung zu begründen.
Die Beschwerde wäre auch nicht begründet. Der aktuell gültigen Spezifi-kation könne ein generelles Verbot von Zusatzstoffen schon nicht entnommen werden. Selbst wenn der Änderungsantrag zu „wesentlichen Änderungen“ im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 führte, erschienen diese durchweg sachlich gerechtfertigt. Als Grenze sei zu berücksich-tigen, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Ge-biet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Spezifika-tion auch mit der besonderen Bedeutung der „im Wirtschaftsraum Spreewald“ gewährleisteten „traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“
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begründet worden sei. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch „tradi-tionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ schon immer die Zugabe von Zusatzstoffen eingeschlossen hätten. Den Erzeugern sei es zudem nicht grundsätzlich verwehrt, auch „traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungs-methoden“ sachgerecht fortzuschreiben, sofern es zulässige Änderungsgründe gebe und der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Ge-biet insgesamt gewahrt bleibe. Nach diesen Maßstäben stellten sich die bean-tragten Änderungen als sachgerecht dar.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Ein-sprechenden hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Beschwerde der Einsprechenden sei mangels Be-schwerdeberechtigung unzulässig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Auf die beantragte Änderung der Spezifikation findet die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmun-gen der §§ 130 ff. MarkenG Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 10 f. – Spreewälder Gurken I). Davon ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen.
2. Nach Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 er-öffnet der Mitgliedstaat im Laufe der Prüfung die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geogra-fischen Angaben gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Nach Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt der Mitgliedstaat im weiteren Verfahren sicher, dass die positive Entscheidung über einen Eintragungsantrag öffentlich zugänglich ge-macht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten
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Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Anträge auf nicht gering-fügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geo-grafische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Ja-nuar 2020 – C-785/18, GRUR 2020, 413 Rn. 21 und 29 = WRP 2020, 565 – GAEC Jeanningros; EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 – Hengstenberg).
3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, dass es sich bei der beantragten Änderung der Produktspezifikation um Änderungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, die nicht geringfügig sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 13 – Spreewälder Gur-ken I).
4. Die Vorgaben des Unionsrechts zur Beteiligung von Personen mit ei-nem berechtigten Interesse im Verfahren der Eintragung geschützter geografi-scher Angaben sowie im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderun-gen ihrer Spezifikation sind im Markengesetz durch die Vorschriften der § 130 Abs. 4 Satz 2 und § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG umge-setzt (BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 14 – Spreewälder Gurken I).
a) Nach § 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG kann gegen den Antrag auf Eintra-gung einer geschützten geografischen Angabe innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden. Dies gilt gemäß § 132 Abs. 1 MarkenG, der auf Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verweist, entsprechend für Anträge auf Änderungen der Spezifi-kation, die nicht geringfügig sind. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt nachfolgend gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Mar-kenG durch Beschluss fest, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation den
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Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchfüh-rung erlassenen Vorschriften entspricht, steht die Beschwerde gegen diese Ent-scheidung gemäß § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG denje-nigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten In-teresse betroffen sind (BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 15 – Spreewälder Gurken I).
b) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einsprechende darüber hinaus darlegen muss, dass sie durch den dem Antrag auf Änderung der Spezifikation stattgebenden Beschluss des Patentamts in ih-rem berechtigten Interesse betroffen ist. Das ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 Un-terabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, dessen Umsetzung § 133 Satz 2 MarkenG dient (BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 16 – Spreewälder Gurken I).
5. Danach ist die Beschwerde zulässig. Die Einsprechende hat fristgerecht Einspruch im Sinne von § 133 Satz 2 Fall 1 MarkenG eingelegt (dazu III 5 a). Sie hat auch ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt (dazu III 5 b).
a) Die Einsprechende hat mit ihrem am 17. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 gegen den am 22. August 2014 veröffentlichten Antrag auf Änderung der Produkt-spezifikation fristgemäß innerhalb von zwei Monaten (vgl. § 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) Einspruch eingelegt (§ 133 Satz 2 Fall 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG).
b) Die Einsprechende hat hinreichend dargelegt, dass sie in ihrem berech-tigten Interesse betroffen ist.
aa) Der Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2
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Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfordert entgegen der Auffas-sung des Bundespatentgerichts die gleiche Auslegung, und zwar sowohl dann, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe handelt, als auch dann, wenn es um ein Verfahren über einen Antrag auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse geht, die eine solche Angabe tragen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 – Hengstenberg).
bb) Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012), kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lie-gende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtigtes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch ge-gen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 53 – Hengstenberg). Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, von Fall zu Fall anhand der besonderen Merk-male des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob ein Recht auf Einlegung eines Ein-spruchs gegen eine nicht geringfügige Änderung der Spezifikation besteht. Eine solche Prüfung muss zudem, um einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern, ermöglichen, konkret zu überprüfen, dass das „berechtigte Interesse“, das von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht wird, nicht unwahr-scheinlich oder hypothetisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 52 – Hengs-tenberg).
cc) Nach diesem Maßstab hat die Einsprechende hinreichend dargelegt, dass sie in einem berechtigten Interesse betroffen ist.
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(1) Der Einsprechenden kann ein berechtigtes Interesse nicht von vorn-herein mit der Begründung abgesprochen werden, sie verfüge über keinen Her-stellungsbetrieb im nach der Spezifikation maßgeblichen geografischen Gebiet „Wirtschaftsraum Spreewald“. Das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nicht den Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, deren Er-zeugnisse die betreffende geschützte geografische Angabe tragen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 36 – Hengstenberg). Ortsfremde können ebenfalls ein be-rechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschriften haben, wenn sie eine potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaft-liche Betroffenheit darlegen.
(2) Das berechtigte Interesse ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Ein-sprechende unstreitig in unmittelbarem Wettbewerb mit Erzeugern steht, die im „Wirtschaftsraum Spreewald“ über einen Herstellungsbetrieb verfügen und deren Erzeugnisse die geschützte geografische Angabe tragen. Sie stellt vergleichbare Lebensmittel her wie die, für die die geschützte geografische Angabe eingetra-gen ist (zu diesem Kriterium vgl. BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 21 – Spreewälder Gurken I). Die Gefahr, dass die Interessen der Einsprechenden durch die bean-tragte Änderung der Spezifikation beeinträchtigt werden, ist nicht äußerst un-wahrscheinlich oder hypothetisch. Jede Änderung der Spezifikation, die für den Vertrieb der Erzeugnisse, die mit der geschützten geografischen Angabe ge-kennzeichnet sind, vorteilhaft ist, weil zum Beispiel deren Produktion günstiger wird, hat zugleich das Potenzial, sich auf die wirtschaftliche Situation der Einspre-chenden als konkrete Wettbewerberin negativ auszuwirken (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 39 – Hengstenberg). Darüber hinaus ist es keine rein hypothetische Möglichkeit, dass die Einsprechende, wie sie vorgetragen hat, zukünftig einen Herstellungsbetrieb im nach der Spezifikation maßgeblichen geografischen Gebiet aufbauen wird. Daraus ergibt sich ebenfalls ihre potenzielle wirtschaftliche Betroffenheit, die ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 49
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Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründet.
IV. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-rückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), damit es über die Begründetheit der Beschwerde befinden kann.
1. Die vom Bundespatentgericht – hilfsweise – angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde gelten als nicht geschrieben und sind vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht zu beachten. Auf die Begrün-detheit darf das Rechtsbeschwerdegericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn die Beschwerdeentscheidung im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 33; Beschluss vom 8. Mai 2018 – XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2020 – XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.; zum Revisionsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 35 = WRP 2019, 731 – Deutschland-Kombi, mwN).
2. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob der zulässige Antrag auf Än-derung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe begründet ist, lässt sich aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
a) Nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 prüft der Mitgliedstaat den Ände-rungsantrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerecht-fertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlas-senen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies gemäß
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§ 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 2 MarkenG durch Beschluss zurückgewiesen.
Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die bestimmte Mindestangaben enthält. Zu diesen Mindestangaben gehört gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziffer ii Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein Nachweis für gegebenen-falls den in Art. 5 Abs. 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimm-ten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung. Nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeich-nung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt (Buchst. a), dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Buchst. b) und bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt (Buchst. c).
Im Streitfall geht es um die vom Antragsteller begehrte Aufnahme von Zusatzstoffen in die Spezifikation, namentlich Farbstoffe und Zitronensäure, Honig für die Süßung und – bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ in Ver-packungsgrößen größer als 1.700 ml – Süßstoffe, sowie bei der Herstellung als Rohkonserve die größenunabhängige Zugabe von Süßstoff und Konservierungs-mittel.
b) Für die weitgehend dem Tatgericht obliegende Beurteilung, ob die be-antragte Änderung gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 – I ZB 72/19, GRUR 2021, 615 Rn. 28 = WRP 2021, 464 – Schwarzwälder Schinken II), kommt es darauf an, ob der in der Spezifikation genannte schutz-
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begründende Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Anse-hen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ur-sprung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch nach der beantragten Änderung gewahrt bliebe.
Der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet folgt im Streitfall nach der – insoweit unveränderten – Spezifikation aus der Ver-wendung von im Wirtschaftsraum Spreewald angebauten „Spreewälder Gurken“ sowie der Verarbeitung im Wirtschaftsraum Spreewald, da dort die traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden gewährleistet werden können.
c) Das Bundespatentgericht hat angenommen, für die größenunabhängige Zulassung von Süßstoffen bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ als Rohkonserve habe der Antragsteller hinreichend belegt, dass dies einer traditio-nellen Praxis der Hersteller von „Spreewälder Gurken“ entspreche. Die optionale Zulassung von Honig als Süßungsmittel bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ in „Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen“ un-terliege keinen Bedenken, weil jedenfalls die Süßung mit Alternativen zu Saccharose – insbesondere mit künstlichen Süßstoffen wie Saccharin – nach-weislich traditionell erfolgt sei. Die Verwendung von Konservierungsmitteln sei nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen; zudem sei die Üblichkeit derartiger Zusatzstoffe im Rahmen der traditionellen Herstellung und Konservierung hinreichend belegt. Der Antragsteller berufe sich auch nachvoll-ziehbar auf das (teilweise) gesetzliche Verbot traditionell verwendeter Farbzu-sätze sowie einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik, was zulässige Änderungsgründe seien. Die optionale Zugabe von künstlichen Farbstoffen sei im Rahmen des allgemeinen Lebensmittelrechts nach der aktuell gültigen Spezi-fikation nicht ausgeschlossen. Letzteres gelte auch für die fakultative Verwen-dung von Zitronensäure. Diese sei zwar nicht speziell für die Herstellung von „Spreewälder Gurken“ belegt. Es handele sich aber jedenfalls um eine bei der Herstellung von pasteurisierten Gurkenkonserven „üblicherweise“ verwendete
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Zutat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
d) Das Bundespatentgericht hat zum Teil nicht hinreichend berücksichtigt, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nach der Spezifikation nicht nur durch die im Spreewald angebauten Gurken, sondern maßgeblich auch durch die traditionellen Methoden der Konservierung und der Verarbeitung dieser Gurken begründet wird, die eine Verarbeitung im Wirtschaftsraum Spreewald erfordern, weil diese Methoden (nur) dort gewähr-leistet werden können. Es kommt deshalb darauf an, ob es sich bei den nunmehr im Verfahren der Änderung der Spezifikation konkretisierten Methoden um tradi-tionelle Methoden der Konservierung und Verarbeitung handelt und zwar solche, die – wie vom Antragsteller in der Spezifikation angegeben – die besonderen ge-schmacklichen Merkmale der „Spreewälder Gurken“ mitbestimmen und sie un-verwechselbar als aus dem Spreewald stammend charakterisieren und den gu-ten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen. Als traditionell sind dabei mangels näherer Definition in der Spezifikation solche Konservierungs- und Verarbei-tungsmethoden zu verstehen, die im Zeitpunkt der Eintragung der geschützten geografischen Angabe – hier 1999 – allgemein üblich waren.
aa) Hinsichtlich der größenunabhängigen Zulassung von Süßstoffen bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ als Rohkonserve sowie der Zugabe von Konservierungsstoffen hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hinreichend belegt, dass dies jeweils einer traditionellen Praxis der Hersteller von „Spreewälder Gurken“ entspricht. Eine traditionelle Ver-wendung dieser Zusatzstoffe spricht auch dafür, dass diese die besonderen ge-schmacklichen Merkmale der „Spreewälder Gurken“ mitbestimmen. Damit bleibt der schutzbegründende Zusammenhang gewahrt.
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bb) Die Zugabe von Honig als Süßungsmittel bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ in „Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nenn-volumen“ hat das Bundespatentgericht als unbedenklich eingestuft, obwohl ein traditioneller Einsatz von Honig als Süßungsmittel bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ nicht belegt ist; die aktuell gültige Spezifikation sieht bei diesen Verpackungsgrößen die Süßung „ausschließlich durch Saccharose“ vor. Soweit das Bundespatentgericht stattdessen darauf abgestellt hat, die Süßung mit Alternativen zu Saccharose sei nachweislich traditionell erfolgt, ist schon nicht festgestellt, dass die Süßung mit Honig aus diesem Grund ebenfalls als traditio-nelle Methode anzusehen ist. Zumindest fehlt es an Feststellungen dazu, dass die Zugabe von Honig sich nicht auf die den Schutzzusammenhang begründen-den besonderen geschmacklichen Merkmale auswirkt.
cc) Die Zugabe von künstlichen Farbstoffen hat das Bundespatentgericht als gerechtfertigt angesehen, weil die traditionell verwendeten Farbzusätze teil-weise gesetzlich verboten seien und es einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik gebe. Die weiterhin zulässigen traditionell verwendeten Farbzusätze müssten entweder in großen Mengen eingesetzt werden oder könnten den Ge-schmack des Erzeugnisses in unerwünschter Weise beeinflussen. Soweit die tra-ditionellen Farbzusätze den Geschmack der „Spreewälder Gurken“ beeinflussen können, liegt bei der beantragten Änderung der Spezifikation die Gefahr auf der Hand, dass die neuen Methoden die besonderen geschmacklichen Merkmale der „Spreewälder Gurken“ verändern. Es fehlt insofern an Feststellungen dazu, dass bei der Zugabe von künstlichen Farbstoffen der schutzbegründende Zusammen-hang mit dem geografischen Gebiet mit Blick auf die besonderen geschmackli-chen Merkmale der „Spreewälder Gurken“ gewahrt bliebe. Die im Streitfall bean-tragte Änderung kann auch nicht allein mit dem Hinweis auf einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik gerechtfertigt werden, wenn – wie hier – der schutzbegründende Zusammenhang gerade durch traditionelle Methoden der Konservierung und der Verarbeitung begründet wird.
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dd) Soweit das Bundespatentgericht die Zugabe von Zitronensäure, die nicht speziell für die Herstellung von „Spreewälder Gurken“ belegt ist, damit rechtfertigt, dass es sich um eine „üblicherweise“ verwendete Zutat handele, lässt die Begründung nicht erkennen, dass diese Änderung den schutzbegründenden Zusammenhang nach der Spezifikation nicht berührt. Weder handelt es sich um eine traditionelle Methode, noch sind Feststellungen dazu getroffen worden, ob und wie sich die Zugabe von Zitronensäure auf die besonderen geschmacklichen Merkmale der „Spreewälder Gurken“ auswirkt.