Markenrecht

Markenentwicklung Markenagentur Hannover

Wie melde ich eine Marke an ?

Neben der Marke als solche, dem Ausfüllen des entsprechenden Formblattes des jeweiligen Amtes empfielt sich im Lichte der Unabänderbarkeit einer einmal erfolgten Markenanmeldung (amtliche Gebühren werden auch bei Anmeldeantragsrücknahme nicht erstattet) die Inanspruchnahme professioneller Hilfe. Dies gilt in besonderem Masse für strategische Überlegungen, die Marke nebst Markenform als solche, die Auswertung der Markenrecherche und die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Auch letzteres kann später nicht mehr für die eingereichte Anmeldung erweitert werden.

Wir sind hinsichtlich all dieser Leistungen natürlich Full-Service-Markenrechtler und können Ihnen aufgrund unserer Erfahrungen vertretbare Honorarpauschalen unterbreiten, so dass Ihre Markenanmeldungen, -eintragungen und aufrechterhaltungen Ihre Rechte absichern..

Was ist eine Marke ?

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sons-tige Aufmachungen geschützt werden, wenn sie den Bestimmungen des MarkenG genügen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit eine Marke eingetragen werden kann?

Ein Zeichen kann den Schutz als Marke unter anderem durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erhalten (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Eine solche Eintragung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der bestimmte Angaben enthalten muss. Für den Antrag sollte das vom DPMA herausgegebene Formblatt verwendet werden.

Wer kann Anmelder der Marke sein ?

Der Anmelder ist in jedem Fall anzugeben. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert auch nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Anmelder kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG). Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen. Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Vereinen, die nicht im Handels- bzw. Vereinsregister registriert sind, müssen ebenfalls Name und Anschrift aller Gesellschafter in der Anmeldung angegeben werden .Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) angemeldet, so ist der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

Wie erfolgt die Angabe der Wiedergabe der Marke und der Markenform ?

Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Mit jedem Antrag kann nur eine Marke angemeldet werden. Nach Einreichung des Antrags kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden. Im Antrag ist deshalb die Marke, für die Schutz begehrt wird, genau in der Weise wiederzugeben, in der sie künftig geschützt werden soll. Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo „oben“ bzw. „unten“ sein soll. Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils vierfach) einzureichen. Alle Ansichten müssen sich auf einem Blatt befinden und auch hier darf der Satzspiegel nicht größer sein. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.

Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, so sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). Die Benennung von RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern ist nicht ausreichend. Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.

Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke (auf einer Diskette, Kompaktkassette oder CD) der Anmeldung beigefügt werden.

Welche Markenformen existieren ?

Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzei-chen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwende-ten üblichen Druckschrift darstellen lassen.

Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).

Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Sie bilden einen Unterfall der Bildmarke.

Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) sind gegenständliche Marken, d.h. sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.

Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.

Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.

Um eine sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform.

Was muss beim Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen stets beachtet werden ?

Eine Markenanmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Nachdem die Anmeldung eingereicht ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist.

Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen – die Angabe von bloßen Klassennummern (wie „12, 22, 36“) ist unzureichend. Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie „Zubehör“ oder „Systeme“. Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das zeitlich typischerweise 3 bis 12 Monate dauernde Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

Eine gute Hilfe beim Abfassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bietet außerdem die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des DPMA (http://www.dpma.de/suche/wdsuche/suchen.html), die neben den Begriffen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation zahlreiche weitere Begriffe enthält, deren Eintragung vom DPMA in dieser Form grundsätzlich akzeptiert wird.

Achtung: Jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen werden. Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten. Gleichwohl ist es eine schwierige Einzelfallfrage, welchen Umfang das Verzeichnis aufweisen soll. Nach der Empfehlung des Patentamtes sollten Sie sich bei der Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beansprucht werden. Diese Empfehlung mag im Normalfall – aus der Sicht des Amtes – sinnvoll erscheinen; für Zeichenanmelder können allerdings auch ganz andere taktische Überlegungen in den Vordergrund zu rücken sein.

Was geschieht nach der Anmeldung?

Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben. Es wird festgestellt, in welche Klassen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen und anschließend eine Empfangsbescheinigung mit einer Gebührenbenachrichtigung versandt. Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird in dem elektronischen Schutzrechtsauskunftssystem veröffentlicht (§ 33 Abs. 3 MarkenG).

Was bedeutet Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse ?

Die weitere Bearbeitung der Markenanmeldung erfolgt erst nach Zahlung der Anmeldegebühr und ggf. der Klassengebühren (§ 5 Abs. 1 PatKostG). Danach wird geprüft, ob die Anmeldung die formellen Anmeldungserfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§§ 36, 37 MarkenG).

Das DPMA prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Inhaber älterer Marken können erst nach der Eintragung der Marke Widerspruch erheben.

Weiterhin wird geprüft, ob der Marke absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG entgegenstehen. Danach sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben, von der Eintragung ausgeschlossen. Wird ein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird dies dem Anmelder in einem Beanstandungsbescheid mitgeteilt. In diesem Bescheid wird dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer Frist zu äußern.Besteht das Schutzhindernis auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme fort, erlässt – je nach Geschäftsverteilung – ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Prüfer/in einen Zurückweisungsbeschluss. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer entscheiden wird. Gegen die Entscheidung eines Beamten des höheren Dienstes kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung und der Beschwerde beträgt jeweils einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, die Gebühren bezahlt und wird kein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben.

Welche Möglichkeiten bietet die eingetragene Marke?

Mit der Eintragung der Marke entsteht ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG), das dem Markeninhaber unter anderem ermöglicht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (§§ 14 ff MarkenG).

Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch)?

Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist wiederum Erinnerung bzw. Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben (siehe oben).

Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, muss vor der Anmeldung einer Marke festgestellt werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche bedarf zudem der rechtlichen Bewertung.

Achtung: Etwaige Auskünfte der Ämter, eine solche Marke existiere noch nicht, genügt in keinem Fall. Denn es ist eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen; reine Identitätsrecherchen vermögen allenfalls bei der Markenfindung Bedeutung zu entwickeln.

Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).

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