a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Wa-ren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 – Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).
b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnum-mern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17 – OLG München
BGH URTEIL I ZR 20/17 vom 21. Januar 2021 – Davidoff Hot Water IV
„Rechtsmittel –
Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 15 und 66 –
Ernsthafte Benutzung einer Unionskollektivmarke – Marke betreffend ein
System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen – Anbringung
auf der Verpackung der Waren, für die die Marke eingetragen ist“
In der Rechtssache C‑143/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2019,
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter
Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter
I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit
ihrem Rechtsmittel beantragt die Der Grüne Punkt – Duales System
Deutschland GmbH (im Folgenden: DGP) die Aufhebung des Urteils des
Gerichts vom 12. September 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO – Halston
Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) (T‑253/17, im
Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:909), mit dem das Gericht
ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts
der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Februar
2017 (Sache R 1357/2015-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der
Halston Properties s. r. o. und DGP (im Folgenden: streitige
Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Die
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
[Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU)
2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21), die am 23. März 2016 in Kraft getreten
ist, geändert. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die
Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017
aufgehoben und ersetzt. Angesichts der Zeit, zu der sich der dem
Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, ist das
vorliegende Rechtsmittel jedoch anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in
ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.
„Die
[Union]smarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses
Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
…
b) ein
Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
Zeichens mit der [Unionsmarke] und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die [Unionsmarke] und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht;
„Hat
der Inhaber die [Unionsmarke] für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der
Eintragung an, nicht ernsthaft in der [Union] benutzt, oder hat er eine
solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Unionsmarke] den in dieser
Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe
für die Nichtbenutzung vorliegen.
„(1) Die [Unions]marke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,
a) wenn
die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in
der [Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine
berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen;
…
(2) Liegt
ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen
vor, für die die [Unions]marke eingetragen ist, so wird sie nur für
diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.“
„(1) Eine
[Unions]kollektivmarke ist eine [Unions]marke, die bei der Anmeldung
als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und
Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von
denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbände von Herstellern,
Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern, die nach dem für sie
maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von
Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder
andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie
juristische Personen des öffentlichen Rechts können
[Unions]kollektivmarken anmelden.
…
(3) Auf
[Unions]kollektivmarken sind die Vorschriften dieser Verordnung
anzuwenden, soweit in den Artikeln 67 bis 74 nicht etwas anderes
bestimmt ist.“
„(1) Der Anmelder einer [Unions]kollektivmarke muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Satzung vorlegen.
(2)
In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke befugten
Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und
gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke,
einschließlich Sanktionen, anzugeben. …“
8 Der
Wortlaut der Art. 9, 15, 51, 66 und 67 der Verordnung Nr. 207/2009
wurde in den Art. 9, 18, 58, 74 und 75 der Verordnung 2017/1001 im
Wesentlichen übernommen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
9 Am
12. Juni 1996 meldete DGP das folgende Bildzeichen als
Unionskollektivmarke (im Folgenden: in Rede stehende Marke) an:
10 Die
Eintragung wurde für Waren der Klassen 1 bis 34 des Abkommens von Nizza
vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und
geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) sowie für
Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 40 und 42 dieses Abkommens
beantragt.
11 Die
beanspruchten Waren umfassten Waren des täglichen Gebrauchs wie
Lebensmittel, Getränke, Kleider, Körperpflege- und Putzmittel sowie
Waren zur professionellen Verwendung wie Waren für landwirtschaftliche
und gewerbliche Zwecke.
12 Die beanspruchten Dienstleistungen entsprachen folgender Beschreibung:
– Klasse 35: „Werbung“;
– Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren“;
– Klasse 40: „Materialbearbeitung; Recycling von Verpackungsmaterial“;
– Klasse 42: „Abfallentsorgung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.
13 In
der der Anmeldung beigefügten Markensatzung hieß es, die in Rede
stehende Marke sei geschaffen worden, „um es den Verbrauchern und dem
Handel zu ermöglichen, Verpackungen, die in das [Recyclingsystem von
DGP] einbezogen sind und für die ein Beitrag zur Finanzierung des
Systems errichtet wurde, sowie Waren mit solchen Verpackungen zu
erkennen und von anderen Verpackungen und Waren zu unterscheiden“.
14 Die in Rede stehende Marke wurde am 19. Juli 1999 eingetragen. Diese Eintragung wurde in der Folgezeit verlängert.
15 Am
2. November 2012 stellte Halston Properties, eine Gesellschaft
slowakischen Rechts, nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung
Nr. 207/2009 einen Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls dieser
Marke mit der Begründung, die Marke sei für die Waren, für die sie
eingetragen worden sei, nicht ernsthaft benutzt worden.
16 Mit
Entscheidung vom 26. Mai 2015 gab die Löschungsabteilung des EUIPO
diesem Antrag teilweise statt. Sie erklärte die in Rede stehende Marke
mit Wirkung vom 2. November 2012 für alle Waren, für die sie eingetragen
worden war, mit Ausnahme der aus Verpackungen bestehenden Waren für
verfallen.
17 Am 8. Juli 2015 legte DGP Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung ein.
18 Mit der streitigen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.
19 Sie
war der Auffassung, dass DGP nicht nachgewiesen habe, dass die in Rede
stehende Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, nämlich die
Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen worden sei, zu
garantieren, benutzt worden sei. Der Durchschnittsverbraucher der Union
nehme die in Rede stehende Marke nicht als Hinweis auf die Herkunft
dieser Waren wahr, sondern assoziiere sie mit einem umweltbewussten
Verhalten der Unternehmen, die an dem Recyclingsystem von DGP
teilnähmen.
20 Auch
wenn die Verpackung und die Ware beim Verkauf als Ganzes erschienen,
nehme der Verbraucher die Marke nur als Hinweis darauf wahr, dass die
Verpackungen der Waren dieser Unternehmen nach diesem System gesammelt
und verwertet werden könnten. Die Benutzung der Marke habe nicht den
Zweck verfolgt, für die Waren selbst einen Absatzmarkt zu erschließen
oder zu sichern.
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
21 DGP
beantragte mit Klageschrift, die am 28. April 2017 bei der Kanzlei des
Gerichts einging, die Aufhebung der streitigen Entscheidung und die
Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten.
22 Zur
Stützung ihrer Klage machte DGP als einzigen Klagegrund einen Verstoß
gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit
Art. 66 dieser Verordnung geltend und trug vor, die in Rede stehende
Marke sei nicht nur für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen
sei, sondern auch für die von dieser Eintragung erfassten Waren benutzt
worden.
23 DGP
hob u. a. hervor, dass die Marke auf Verpackungen angebracht sei, die
mit der verpackten Ware ein und dieselbe Verkaufseinheit bildeten. Die
Benutzer der Marke seien keine Unternehmen der Verpackungsbranche,
sondern Hersteller oder Verteiler von Waren. Die in Rede stehende Marke
weise darauf hin, dass diese Waren von Unternehmen stammten, die sich
dazu verpflichtet hätten, dass die Verpackungen gemäß dem System von DGP
behandelt würden. Außerdem drücke die Marke, da sie vom Publikum mit
einem umweltbewussten Verhalten dieser Hersteller und Verteiler in
Verbindung gebracht werde, eine „immaterielle Eigenschaft“ der Waren
aus.
25 Es
stellte zunächst die Kriterien dar, anhand deren zu beurteilen sei, ob
die in Rede stehende Marke ernsthaft benutzt worden sei.
26 Hierzu
vertrat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Urteils die Auffassung,
dass der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen sei, dass „eine
Marke ernsthaft benutzt [wird], wenn sie entsprechend ihrer
Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen,
für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für
diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder
zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der
Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen“, und „dass die
wesentliche Funktion einer Unionskollektivmarke darin besteht, die Waren
oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber
ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.
27 In
den Rn. 27 bis 29 des angefochtenen Urteils wies es darauf hin, dass
die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke unter Berücksichtigung aller
relevanten Faktoren des Einzelfalls wie der Natur der von der Marke
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder der Verwendungen, die im
betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen würden, um
Marktanteile zu erschließen oder zu sichern, umfassend zu beurteilen
sei.
28 Auch
wenn das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils die Tatsache zur
Kenntnis nahm, dass die in Rede stehende Marke in zahlreichen
Mitgliedstaaten der Union auf Warenverpackungen als Kollektivmarke
ernsthaft benutzt wurde, war es wie die Beschwerdekammer der Auffassung,
dass die ernsthafte Benutzung der Marke auf Verpackungen nicht den
Nachweis einer ernsthaften Benutzung für diese Waren beinhalte.
29 Das
Gericht stellte in Rn. 36 dieses Urteils fest, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise im vorliegenden Fall überwiegend aus dem allgemeinen
Verkehr bestünden, und in Rn. 38, dass dieser Verkehr die in Rede
stehende Marke als Hinweis darauf verstehe, dass Verpackungen nach einem
bestimmten System gesammelt und verwertet werden könnten.
30 In
den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils war das Gericht der
Auffassung, dass die in Rede stehende Marke nicht auf die Herkunft der
Waren hinweise.
31 Hierzu
führte es in Rn. 41 des angefochtenen Urteils aus, dass „[es] zwar
zu[trifft], dass die [streitige] Marke gemäß ihrer Funktion als
Kollektivmarke auf die Tatsache verweist, dass der Hersteller oder
Verteiler der … Waren Teil des Lizenzvertragssystems [von DGP] ist und
folglich auf ein bestimmtes ökologisches Verhalten dieses Unternehmens
hinweist“. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien jedoch in der Lage,
zwischen einer Marke, die auf die betriebliche Herkunft eines Produkts
hinweise, und einer Marke zu unterscheiden, die die Verwertung von
Verpackungsabfall anzeige. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass „die
Produkte selbst regelmäßig von Marken gekennzeichnet werden, die zu
verschiedenen Unternehmen gehören“.
32 Das
Gericht entschied in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass „die
Benutzung der [in Rede stehenden] Marke als Kollektivmarke, die Waren
der Mitglieder des Verbands bezeichnet, um sie von Waren zu
unterscheiden, die von Unternehmen stammen, die nicht Teil dieses
Verbands sind, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Benutzung
wahrgenommen wird, die sich auf Verpackungen bezieht. … [Das]
ökologische Verhalten des Unternehmens dank seiner Mitgliedschaft im
Lizenzvertragssystem [von DGP] wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen
dem Umstand zugeschrieben, dass die Verpackung ökologisch behandelt
werden kann[,] und nicht einer solchen Behandlung des verpackten
Produkts selbst, das sich … für eine ökologische Behandlung als
ungeeignet erweisen kann.“
33 Schließlich
war das Gericht in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils der
Auffassung, dass die Benutzung der in Rede stehenden Marke auch nicht
den Zweck verfolgt habe, einen Absatzmarkt für die Waren zu erschließen
oder zu sichern. Dem Verbraucher sei die Marke nur als Hinweis darauf
bekannt, dass die Verpackung dank des Beitrags des Herstellers oder
Verteilers des Produkts entsorgt oder verwertet werden könne, wenn der
Verbraucher diese Verpackung zu einem ortsnahen Sammelbehälter bringe.
Folglich bringe die Anbringung dieser Marke auf der Verpackung eines
Produkts einfach die Tatsache zum Ausdruck, dass sich der Hersteller
oder Verteiler dieses Produkts gemäß der von den Unionsvorschriften
vorgeschriebenen Anforderung verhalte, wonach die Pflicht zur Verwertung
von Verpackungsabfällen den Unternehmen obliege. Im unwahrscheinlichen
Fall, dass sich der Verbraucher entscheide, ein Produkt allein aufgrund
der Qualität der Verpackung zu kaufen, sei es immer noch so, dass diese
Marke keinen Absatzmarkt für dieses Produkt, sondern nur für dessen
Verpackung erschließe oder sichere.
– den
im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und über den
Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder, hilfsweise, die Rechtssache
an das Gericht zurückzuverweisen;
36 Zur
Stützung ihres Rechtsmittels macht DGP im Wesentlichen als einzigen
Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 66 dieser Verordnung geltend.
Vorbringen der Parteien
37 Nach
Ansicht von DGP hat das Gericht die Auslegung des Begriffs „ernsthafte
Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wie
sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, verkannt und
die in Art. 66 dieser Verordnung genannten Eigenschaften von
Unionskollektivmarken nicht gebührend berücksichtigt. Das angefochtene
Urteil sei daher rechtsfehlerhaft.
38 DGP
führt u. a. aus, dass das Gericht in den Rn. 41 und 42 des
angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Benutzung der in Rede
stehenden Marke die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinweise, dass
die Produkte, auf deren Verpackungen diese Marke angebracht sei, alle
von Unternehmen stammten, die sich dem System von DGP angeschlossen
hätten, und dass diese Benutzung ein gemeinsames ökologisches Verhalten
dieser Unternehmen zum Ausdruck bringe, dies aber für irrelevant
gehalten habe.
39 Da
es solche Gesichtspunkte, die die Vermarktung der Produkte beträfen,
für die die in Rede stehende Marke eingetragen sei, von seiner
Beurteilung des Vorliegens einer „ernsthaften Benutzung“ dieser Marke
ausgeschlossen habe, habe das Gericht diese Beurteilung nicht auf die
Hauptfunktion von Unionskollektivmarken gestützt. Dieser Rechtsfehler
habe es dann zu der Auffassung geführt, dass die Benutzung der in Rede
stehenden Marke nicht auf die Produkte, für die sie eingetragen worden
sei, abgezielt habe, sondern deren Verpackungen vorbehalten gewesen sei,
obwohl festgestanden habe, dass die Benutzer der in Rede stehenden
Marke Produkte vertrieben und keine Hersteller oder Vertreiber von
Verpackungsmaterialien seien.
40 Im
Markenrecht müssten Produkte und ihre Verpackungen, wenn sie ein Ganzes
bildeten und als ein und dieselbe Einheit verkauft würden, zusammen
beurteilt werden. Die Beurteilung, die das Gericht vorgenommen habe,
beruhe auf einem gegenteiligen Ansatz, aufgrund dessen es in den Rn. 44
und 45 des angefochtenen Urteils ohne Anwendung der einschlägigen
Beurteilungskriterien die Ansicht vertreten habe, dass sich die
Benutzung der in Rede stehenden Kollektivmarke nicht in das Ziel
einfüge, einen Absatzmarkt für die Waren der Mitglieder des Verbands,
der Inhaber dieser Marke sei, zu erschließen oder zu sichern.
41 Die
vom Gericht im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Kriterien für die
Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Benutzung begangenen Fehler
würden auch durch die Begründung in dessen Rn. 41 hervorgehoben, wonach
die beanspruchten Waren „regelmäßig von Marken gekennzeichnet werden,
die zu verschiedenen Unternehmen gehören“. Hierzu trägt DGP vor, dass es
üblich sei, dass eine Kollektivmarke für Produkte unterschiedlicher
Unternehmen verwendet werde, und dass es offensichtlich sei, dass diese
Unternehmen Individualmarken auf ihren Produkten oder auf deren
Verpackung anbrächten. Diese gleichzeitige Benutzung der Kollektivmarke
und von Individualmarken sei keineswegs ein Hinweis auf die fehlende
ernsthafte Benutzung der Kollektivmarke.
42 Das EUIPO ist der Ansicht, dass der einzige Rechtsmittelgrund, soweit er nicht unzulässig sei, jedenfalls unbegründet sei.
43 Damit
festgestellt werden könne, dass eine Kollektivmarke Gegenstand einer
„ernsthaften Benutzung“ für die Waren, für die sie eingetragen sei,
gewesen sei, müsse diese Marke „als“ Kollektivmarke für diese Waren
benutzt worden sein.
44 Daraus
folge, dass es nicht ausreiche, dass die in Rede stehende Marke in
irgendeinem Zusammenhang mit den Waren, für die sie eingetragen sei,
benutzt worden sei. Vielmehr müsse eine objektive und hinreichend
konkrete Verbindung zwischen der Kollektivmarke und den beanspruchten
Waren bestehen. Wenn eine solche Verbindung fehle, sei der Schluss zu
ziehen, dass die Kollektivmarke nicht gemäß ihrer Hauptfunktion – die
Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Inhaber der
Marke sei, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden – benutzt
werde.
45 Im
vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Verbindung. Die
Zugehörigkeit von Herstellern und Verteilern zum System von DGP betreffe
nur Verpackungen, d. h. die Verpackung der Produkte, und nicht die
Produkte selbst. Die Tatsache, dass das Produkt und seine Verpackung
eine Verkaufseinheit bildeten, ändere daran nichts.
46 Das
Gericht habe daher zutreffend entschieden, dass die Benutzung der in
Rede stehenden Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen Hinweise auf die
Verpackung und nicht auf das verpackte Produkt gebe.
47 Das
Vorbringen von DGP zu einer gleichzeitigen Benutzung von Individual-
und Kollektivmarken sei irrelevant. Hierzu führt das EUIPO aus, dass
unabhängig vom Vorliegen eines solchen Umstands die ernsthafte Benutzung
der Kollektivmarke für die Waren, für die sie eingetragen sei,
nachgewiesen werden müsse.
48 Das
EUIPO schließt sich auch der Beurteilung des Gerichts zu der Frage an,
ob die Benutzung der in Rede stehenden Marke den Zweck gehabt haben
könne, einen Absatzmarkt für die Waren, für die die in Rede stehende
Marke eingetragen sei, zu erschließen oder zu sichern. Hierzu trägt es
vor, dass das Erfordernis in Bezug auf den Zweck, einen Absatzmarkt für
die Waren zu erschließen oder zu sichern, sowohl für Kollektivmarken als
auch für Individualmarken gelte. Im vorliegenden Fall könne die
Anbringung der in Rede stehenden Marke auf der Verpackung der Waren nur
aufgrund der Verpackung für die Kaufentscheidung des Verbrauchers
ausschlaggebend sein. Dies zeige, dass die Benutzung dieser Marke nicht
den Zweck habe, einen Absatzmarkt für diese Waren zu erschließen oder zu
sichern.
Würdigung durch den Gerichtshof
49 Da
in den Art. 67 bis 74 der Verordnung Nr. 207/2009 nichts anderes
bestimmt ist, gehören gemäß Art. 66 Abs. 3 dieser Verordnung die Art. 15
und 51 dieser Verordnung zu den Bestimmungen der Verordnung, die auf
Unionskollektivmarken anzuwenden sind.
50 Folglich
wird gemäß diesen Art. 15 und 51 eine solche Marke für verfallen
erklärt, wenn innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren
die Marke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen worden ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine
berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Wenn dieser
Verfallsgrund nur für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen
vorliegt, wird der Verfall für die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen erklärt.
51 Zwar
sind die Feststellungen des Gerichts zur Benutzung einer Marke
tatsächlicher Natur und können daher außer im Fall einer Verfälschung
der Tatsachen nicht im Rahmen eines Rechtsmittels angefochten werden;
ein Rechtsmittel, mit dem ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, ist jedoch zulässig, wenn
es die Kriterien betrifft, anhand deren das Gericht das Vorliegen einer
ernsthaften Benutzung im Sinne dieser Bestimmung prüfen muss (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C‑501/15 P,
EU:C:2017:750, Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall, da der einzige
Rechtsmittelgrund die Kriterien betrifft, anhand deren zu beurteilen
ist, ob eine ernsthafte Benutzung einer Unionskollektivmarke im Sinne
dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Art
Marke vorliegt.
52 In
der Sache ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 26 des
angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die wesentliche Funktion einer
Unionskollektivmarke darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der
Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 20. September 2017, The Tea
Board/EUIPO, C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 63).
53 Im
Unterschied zu einer Individualmarke hat eine Kollektivmarke somit
nicht die Funktion, dem Verbraucher die „Ursprungsidentität“ der Waren
oder Dienstleistungen anzuzeigen, für die sie eingetragen ist, denn
diese Funktion, die dem Verbraucher garantieren soll, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines
einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre
Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist Individualmarken eigen
(vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und
Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
54 Hierzu
ist festzustellen, dass Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009 keineswegs
verlangt, dass die Hersteller, Erzeuger, Dienstleitungsunternehmer oder
Händler, die sich einem Verband anschließen, der Inhaber einer
Unionskollektivmarke ist, zu ein und derselben Gruppe von Gesellschaften
gehören, die Waren oder Dienstleistungen unter einheitlicher Kontrolle
herstellt oder erbringt. Diese Verordnung hindert die Mitglieder eines
solchen Verbands nicht daran, Wettbewerber zu sein, von denen jeder
einzelne zum einen die Kollektivmarke, die auf seine Mitgliedschaft in
diesem Verband hinweist, und zum anderen eine Individualmarke benutzt,
die auf die Ursprungsidentität seiner Waren und Dienstleistungen
hinweist.
55 Aus
der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in Rn. 26 des
angefochtenen Urteils hingewiesen wurde, geht auch hervor, dass eine
Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion
benutzt wird, um für die Waren und Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl.
u. a. in Bezug auf Individualmarken Urteile vom 11. März 2003, Ansul,
C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 3. Juli 2019, Viridis
Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38).
56 Diese
Rechtsprechung gilt entsprechend für Unionskollektivmarken. Diese
Marken sind nämlich wie Individualmarken im Geschäftsleben angesiedelt.
Ihre Benutzung muss sich daher, um als „ernsthaft“ im Sinne von Art. 15
Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft werden zu können,
tatsächlich in das Ziel der betreffenden Unternehmen einfügen, einen
Absatzmarkt für ihre Waren oder Dienstleistungen zu erschließen oder zu
sichern.
57 Daraus
folgt, dass eine Unionskollektivmarke ernsthaft benutzt wird, wenn sie
entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, die darin besteht, die
Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der
Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, um
einen Absatzmarkt für diese Waren und diese Dienstleistungen zu
erschließen oder zu sichern.
58 Insbesondere
wird eine solche Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion ab dem
Augenblick benutzt, in dem die Benutzung dem Verbraucher ermöglicht,
nachzuvollziehen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von
Unternehmen stammen, die Mitglieder des Verbands sind, der Markeninhaber
ist, und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denen zu
unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen, die nicht Mitglieder
dieses Verbands sind.
59 In
Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die
in Rede stehende Marke entsprechend ihrer Funktion als Kollektivmarke
auf die Tatsache verweise, dass der Hersteller oder Verteiler der
streitigen Waren Teil des Lizenzvertragssystems der Rechtsmittelführerin
sei.
60 Daraus
folgt, dass eine solche Kollektivmarke entsprechend ihrer Hauptfunktion
benutzt wird. Eine solche Schlussfolgerung kann unter Berücksichtigung
dessen, was in Rn. 54 des vorliegenden Urteils dargestellt wurde, nicht
durch die in Rn. 41 des angefochtenen Urteils enthaltene Behauptung in
Frage gestellt werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sehr wohl in
der Lage seien, zwischen einer Marke, die auf die betriebliche Herkunft
des Produkts hinweise, und einer Marke zu unterscheiden, die die
Verwertung der Verpackungsabfälle des Produkts selbst anzeige.
61 Das
Gericht hat zwar in Rn. 44 des angefochtenen Urteils noch festgestellt,
dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass
die Benutzung der in Rede stehenden Marke darauf abgezielt habe, einen
Absatzmarkt für die streitigen Waren zu erschließen oder zu sichern, so
dass eine ernsthafte Benutzung dieser Marke in Bezug auf diese Waren
nicht habe vorliegen können.
62 Um
zu ermitteln, ob diese Voraussetzung erfüllt war, war jedoch nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob die in Rede
stehende Marke tatsächlich „auf dem Markt“ der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen benutzt wurde. Diese Prüfung musste durch eine
Bewertung insbesondere der Verwendungen, die im betreffenden
Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile
für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu
behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen,
der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der
Benutzung der Marke vorgenommen werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. März
2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37 und 43, sowie vom 3. Juli
2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 39
und 41).
63 Das
Gericht hat zwar in der Tat in Rn. 27 des angefochtenen Urteils diese
Kriterien wiedergegeben, es ist jedoch festzustellen, dass es sie im
Anschluss daran nicht auf den vorliegenden Fall angewandt hat.
64 Wie
aus den Rn. 3 und 41 des angefochtenen Urteils hervorgeht, war es vor
dem Gericht unstreitig, dass die in Rede stehende Marke für sehr
unterschiedliche Waren eingetragen war, die zu einer großen Bandbreite
von Warenkategorien der Klassen 1 bis 34 des Abkommens von Nizza
gehören, und dass die so beanspruchten Waren bei ihrem Verkauf verpackt
sind. Es stand ebenfalls fest, dass diese Verpackungen, nachdem sie der
Verbraucher ausgepackt oder das Produkt verwendet hat, zu Abfällen
werden.
65 Das
Gericht hat ferner in den Rn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils
festgestellt, dass die Benutzung der in Rede stehenden Marke von den
maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Hinweis darauf wahrgenommen
werde, dass sich die Hersteller und Verteiler der betroffenen Waren dem
von DGP eingerichteten gemeinsamen System der ökologischen Behandlung
angeschlossen haben, und dass dieses System dem Verbraucher ermögliche,
wenn er diese Produkte kaufe, die Verpackungsabfälle zum Zweck ihrer
Entsorgung und ihrer Verwertung zu einem ortsnahen Sammelpunkt zu
bringen. Des Weiteren war das Gericht in Rn. 44 dieses Urteils der
Auffassung, dass die Hersteller und Verteiler durch dieses Verhalten der
nach dem Unionsrecht auf ihnen lastenden Pflicht nachkämen, zur
Verwertung der Verpackungsabfälle von Waren beizutragen.
66 Das
Gericht hat somit zwar festgestellt, dass die dem System von DGP
angehörenden Unternehmen durch die Anbringung der in Rede stehenden
Marke auf der Verpackung ihrer Produkte wirksam angäben, an welchem
Sammel- und Verwertungssystem von Verpackungsabfällen sie in ihrer
Eigenschaft als Hersteller und Verteiler teilnähmen, in den Rn. 44 und
45 des angefochtenen Urteils jedoch gleichwohl entschieden, dass nicht
nachgewiesen sei, dass sich die Benutzung der in Rede stehenden Marke
tatsächlich in das Ziel dieser Unternehmen einfüge, einen Absatzmarkt
für ihre Produkte zu erschließen oder zu sichern.
67 Gemäß
den Beurteilungskriterien, die in der in Rn. 62 des vorliegenden
Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs genannt werden,
oblag es dem Gericht, bevor es zu dieser Schlussfolgerung gelangte und
sich so für den Verfall der in Rede stehenden Marke für nahezu sämtliche
Waren, für die sie eingetragen war, entschied, zu prüfen, ob die im
vorliegenden Fall ordnungsgemäß nachgewiesene Benutzung, d. h. die
Anbringung der in Rede stehenden Marke auf der Verpackung der Waren der
dem System von DGP angeschlossenen Unternehmen, in den betreffenden
Wirtschaftszweigen als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile
für die Waren zu behalten oder zu gewinnen.
68 Eine
solche Prüfung, die sich auch auf die Art der betreffenden Waren und
die Eigenschaften der Märkte, auf denen sie verkauft werden, erstrecken
muss, fehlt im angefochtenen Urteil. Das Gericht hat zwar festgestellt,
dass der Verbraucher verstehe, dass das System von DGP die ortsnahe
Sammlung und Verwertung der Verpackungen der Waren betreffe und nicht
die Sammlung und Verwertung der Waren selbst, es hat aber nicht
ordnungsgemäß geprüft, ob der Hinweis an den Verbraucher beim Verkauf
der Waren auf die Bereitstellung eines solchen ortsnahen Systems zur
ökologischen Entsorgung von Verpackungsabfällen in den betreffenden
Wirtschaftszweigen oder in einigen von ihnen gerechtfertigt erscheint,
um Marktanteile für diese Waren zu behalten oder zu gewinnen.
69 Zwar
konnte insoweit vom Gericht nicht erwartet werden, dass es diese
Prüfung getrennt für jede der detaillierten Warenbeschreibungen in der
Urkunde über die Eintragung der in Rede stehenden Marke vornimmt, wegen
der Unterschiedlichkeit der von einer solchen Marke betroffenen Waren
musste jedoch eine Prüfung durchgeführt werden, in der je nach der Art
und der Eigenschaften der Märkte zwischen verschiedenen Warenkategorien
unterschieden wird und in der für jede dieser Warenkategorien bewertet
wird, ob sich die Benutzung der in Rede stehenden Marke tatsächlich in
die Verfolgung des Ziels einfügt, Marktanteile zu erhalten oder zu
erschließen.
70 So
betreffen einige der betroffenen Wirtschaftszweige Waren des täglichen
Gebrauchs wie Lebensmittel, Getränke, Körperpflege- und Putzmittel, die
täglich Verpackungsabfälle produzieren können, die der Verbraucher
wegwerfen muss. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der
vom Hersteller oder Verteiler auf der Verpackung der Waren dieses Typs
angebrachte Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem ortsnahen System zur
Sammlung und ökologischen Behandlung von Verpackungsabfällen auf die
Kaufentscheidungen der Verbraucher auswirken und so zur Erhaltung oder
Erschließung von Marktanteilen bezüglich dieser Waren beitragen kann.
71 In
Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch lediglich
allgemein und für sämtliche der streitigen Waren erklärt, dass, selbst
wenn die Wahl des Verbrauchers durch die Qualität der Verpackung des
betreffenden Produkts beeinflusst werde, die in Rede stehende Marke
einen Absatzmarkt gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern nur in Bezug
auf die Verpackung und nicht in Bezug auf das betreffende Produkt
erschließe oder sichere. Eine solche Argumentation stützt sich nicht auf
die in Rn. 62 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kriterien und
führt im Übrigen zu der widersprüchlichen Ansicht, dass auch in dem
Fall, in dem die Benutzung der in Rede stehenden Marke zum Kauf der
Produkte, auf deren Verpackung diese Marke angebracht ist, beiträgt,
davon auszugehen ist, dass diese Benutzung mit der Erhaltung oder
Erschließung eines Absatzmarkts für diese Produkte nichts zu tun hat.
72 Ferner
ist festzustellen, dass die Notwendigkeit einer Prüfung, die die Art
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die Eigenschaften
ihrer jeweiligen Märkte gebührend berücksichtigt und demzufolge zwischen
mehreren Waren- oder Dienstleistungstypen unterscheidet, wenn diese
eine große Unterschiedlichkeit aufweisen, für die Beurteilung der
Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke die Bedeutung der bei dieser
Beurteilung betroffenen Belange angemessen widerspiegelt. Diese
Beurteilung bestimmt nämlich, ob eine Marke für verfallen erklärt wird
und, wenn ja, für welche Waren oder Dienstleistungen die
Verfallserklärung erfolgt.
73 Für
diesen letztgenannten Aspekt muss zwar sichergestellt werden, dass die
Voraussetzung einer Benutzung, die sich tatsächlich in das Ziel einfügt,
einen Absatzmarkt für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke
eingetragen ist, zu erschließen oder zu sichern, beachtet wird, damit
der Markeninhaber nicht zu Unrecht Schutz für Waren oder
Dienstleistungen erhält, deren Vermarktung durch die Marke nicht
wirklich gefördert wird. Es ist jedoch genauso wichtig, dass die
Markeninhaber und – im Fall einer Kollektivmarke – ihre Mitglieder ihr
Zeichen im Geschäftsleben in zu Recht geschützter Weise nutzen können.
74 Da
das Gericht die Prüfung, die in der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils
angeführten Rechtsprechung genannt wird, nicht durchgeführt hat, hat es
bei der Anwendung des Begriffs „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Rechtsfehler begangen.
75 Folglich ist dem einzigen Rechtsmittelgrund stattzugeben und das Urteil aufzuheben.
Zur Klage vor dem Gericht
76 Nach
Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann
der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit
selbst endgültig entscheiden, sofern dieser zur Entscheidung reif ist.
77 Im
vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen
Angaben, um endgültig über den einzigen im ersten Rechtszug geltend
gemachten Klagegrund zu entscheiden.
78 Aus
der streitigen Entscheidung, deren Inhalt in den Rn. 19 und 20 des
vorliegenden Urteils dargestellt wurde, geht hervor, dass sich die
Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO auf Gründe gestützt hatte, die im
Wesentlichen denen im angefochtenen Urteil entsprechen. Das Gericht hat
nämlich im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerdekammer
übernommen. Wie aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist
diese Argumentation rechtsfehlerhaft, da sie die Tragweite des Begriffs
„ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009
verkennt.
79 Folglich ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.
Kosten
80 Gemäß
Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof
über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den
Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
81 Nach
Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1
auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende
Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
82 Da
DGP die Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten beantragt hat und
dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen
eigenen Kosten die Kosten von DGP aufzuerlegen, die ihr im Rahmen des
vorliegenden Rechtsmittels und im Verfahren des ersten Rechtszugs
entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das
Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2018, Der
Grüne Punkt/EUIPO – Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit
zwei Pfeilen) (T‑253/17, EU:T:2018:909), wird aufgehoben.
2. Die
Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen
Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Februar 2017 (Sache
R 1357/2015-5) wird aufgehoben.
3. Das
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben
seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Der Grüne Punkt – Duales
System Deutschland GmbH im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und des
Verfahrens des ersten Rechtszugs entstanden sind.
a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. So-lange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von ei-ner solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden. b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Mar-ke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Ge-samtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 – Culinaria/Villa Culinaria).
BGH BESCHLUSS I ZB 34/17 vom 14.Februar 2019 – KNEIPP
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17 – Bundespatentgericht
2 –
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluss des 30. Senats (Marken- und Design-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe:
A. Die Markeninhaberin hat am 26. Oktober 2010 die Wortmarke „Inter-nationale Kneipp-Aktionstage“ Nr. 30 2010 062 575 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“, der Klasse 43 „Dienstleis-tungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ und der Klasse 44 „Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Men-schen“ angemeldet. Die Marke ist am 14. Februar 2011 in das Register einge-tragen und die Eintragung am 18. März 2011 veröffentlicht worden.
1
3 –
Die Widersprechende hat am 30. Mai 2011 Widerspruch aus ihrer am 30. Mai 1996 angemeldeten und am 7. April 1998 eingetragenen Wortmarke Nr. 396 24 268 „KNEIPP“ erhoben, deren Schutzbereich unter anderem die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportli-che und kulturelle Aktivitäten“, der Klasse 43 „Verpflegung; Beherbergung von Gästen“ und der Klasse 44
Information und Beratung über Arzneipflanzen und Diät sowie Wasser- und Heil-kräuterkuren durch die Herausgabe von Texten; Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Hydro, Phyto-, Bewegungs-, Ernährungs- und Ordnungstherapie, insbesondere für Ärzte, Heilpersonen, Heilhilfspersonen und Bademeister; ärztli-che Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Kurdienstleistungen in Ba-de- und Kuranstalten sowie Sanatorien; Heilbehandlung zur Prävention, Rehabili-tation, sowie Wasseranwendung, Verabreichung von Bädern, insbesondere Kräu-terbädern, Trinkkuren mit Kräuter-, Tee- und Pflanzensäften; Bewegungsthera-pie, Ernährungs- und Diättherapie, Ordnungstherapie; Sammeln von Informati-onsmaterial über Therapieerfahrungen mit Wasser- und Heilkräuter-Kuren insbe-sondere für Kurärzte, Ärzte für Naturheilverfahren, Kuranstalten; Information und Beratung über Arzneipflanzen und Diät sowie Wasser- und Heilkräuterkuren; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft
umfasst.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2018, 529 = WRP 2018, 578).
Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Widersprechende ihr Löschungsbegehren weiter.
B. Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Deutsche Patent- und Markenamt habe den Widerspruch aus der Wortmarke „KNEIPP“ zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
2
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4 –
Die Vergleichsmarken beanspruchten allerdings Schutz für identische Dienstleistungen. Jedoch sei die originäre Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke bezogen auf die in Rede stehenden Dienstleistungen weit unter-durchschnittlich. Der Name Kneipp habe für die in Rede stehenden Dienstleis-tungen eine beschreibende Funktion, weil er auf die vom Pfarrer Kneipp im 19. Jahrhundert entwickelten Therapien und Lehren hinweise. Es könne zu-gunsten der Widersprechenden unterstellt werden, dass ihre Marke „KNEIPP“ durch intensive Benutzung über gesteigerte Verkehrsbekanntheit und Kenn-zeichnungskraft verfüge. Dies führe lediglich dazu, dass der Widerspruchsmar-ke ein durchschnittlicher Schutzumfang zuzumessen wäre.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheide jedenfalls mangels Zeichenähnlichkeit aus. Der Zeichenbestandteil „Kneipp“ präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ nicht derart, dass ihre weiteren Bestandteile in den Hinter-grund träten. Der Verkehr habe keine Veranlassung, die ältere Marke in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber wie-derzuerkennen, weil das ältere Zeichen „KNEIPP“ in der jüngeren Kombination auf seinen beschreibenden Kern zurückgeführt werde und die jüngere Kombi-nationsmarke als Teil einer einheitlichen Aussage erscheine. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bestandteil „Kneipp“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme und deshalb eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sei.
6
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5 –
Die Widersprechende könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Schutz der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stützen. Der Verkehr, der die angegriffene Marke als einheitlichen, beschreibenden Gesamtbegriff wahrnehme, habe keine Veranlassung, eine gedankliche Verknüpfung zu der – unterstellt – bekannten Marke der Widersprechenden herzustellen.
C. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat Erfolg.
I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Ent-scheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 7 = WRP 2015, 1108 – Nivea-Blau; Beschluss vom 11. Februar 2016 – I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 6 = WRP 2016, 592 – Fünf-Streifen-Schuh).
II. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das im Streitfall maß-gebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. I 2018, S. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht.
Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG nF) weiterhin § 42 Abs. 1
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6 –
und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG aF) anzuwenden.
Nach § 42 Abs. 1 MarkenG aF kann innerhalb einer Frist von drei Mona-ten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Be-zeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann darauf gestützt werden, dass die Mar-ke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG gelöscht werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aF).
Das nach § 42 Abs. 2 MarkenG aF auf Löschung der angegriffenen Marke gerichtete Widerspruchsverfahren hat das Ziel, einen bestehenden Stö-rungszustand zu beseitigen. Der Löschungsgrund muss danach sowohl im Kol-lisionszeitpunkt, das heißt zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen jün-geren Marke, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vorliegen (BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 27 W [pat] 38/14, juris Rn. 43; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 224). Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss deshalb schon im Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke vorgelegen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Eine nach dem Anmeldezeitpunkt eingetretene Schwächung der Kennzeichnungskraft ist zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 14 = WRP 2008, 1342 – SIERRA ANTIGUO; Beschluss vom 2. Juni 2016 – I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 31 = WRP 2017, 74 – Wunderbaum II).
Die mit Wirkung ab dem 14. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderun-gen des § 9 MarkenG sind für die Entscheidung im Streitfall ohne Bedeutung. Die seit dem 14. Januar 2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
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7 –
stellt eine Anpassung der Vorschrift an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar, mit der dieser den Bekanntheitsschutz nach Maß-gabe der Richtlinie 89/104/EWG auf den Bereich ähnlicher Waren und Dienst-leistungen ausgeweitet hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 – C-292/00, Slg. 2003, I-389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 – Davidoff [Davidoff/Durfee]). Dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 76 = WRP 2015, 1487 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Die neu eingeführte Regelung in § 9 Abs. 3 MarkenG nF dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2436. Danach wer-den Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen. Andererseits wer-den Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen. Dass Klasseneinteilungen keine unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Ähn-lichkeit von Waren oder Dienstleistungen zukommt, entspricht bereits der deut-schen Rechtspraxis (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-schutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 221; Hacker in Ströbele/Hacker/ Thiering aaO § 9 Rn. 100 mwN).
III. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, zwischen der Wortmarke „KNEIPP“, auf die der Widerspruch gestützt wird, und der angegriffenen Marke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ bestehe keine Verwechslungsgefahr ge-mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist – ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – unter Her-anziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
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8 –
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gestei-gerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P, Slg. 2008, I10053 = GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Al-bert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 16/14, GRUR 2016, 283 Rn. 7 = WRP 2016, 210 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Beschluss vom 14. Januar 2016 – I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 19 = WRP 2016, 336 – BioGourmet; Beschluss vom 9. November 2017 – I ZB 45/16, GRUR 2018, 79 Rn. 7 = WRP 2018, 82 – OXFORD/Oxford Club).
Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke für identische Dienstleistungen Schutz beanspruchen. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Dienst-leistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ und der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ seien identisch in den jeweiligen Verzeichnissen der einander gegenüberstehenden Marken enthalten. In Klasse 44 ließen sich die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ unter den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Oberbegriff der „Gesundheits- und Schönheitspflege“ einord-nen. Der von der angegriffenen Marke beanspruchte Schutz der Dienstleistun-gen der Klasse 44 „Medizinische Dienstleistungen“ umfasse die Dienstleistun-
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gen der Widerspruchsmarke zur „ärztlichen Versorgung“ und zur „Gesundheits-pflege“. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Widerspruchsmarke ver-füge für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen originär über eine ledig-lich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, die infolge ihrer Benutzung gesteigert und deshalb als durchschnittlich anzusehen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Widerspruchsmarke ist in dem beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt geführten Register eingetragen worden. Ihr kann deshalb nicht jeglicher Schutz mit der Begründung versagt werden, sie sei originär nicht unterschei-dungskräftig. Eine Schutzversagung mit dieser Begründung ist sowohl im Ver-letzungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 – I ZR 175/09, GRUR 2012, 618 Rn. 15 = WRP 2012, 813 – Medusa) als auch im Wider-spruchsverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – C-196/11 P, GRUR 2012, 825 Rn. 38 f. Formula One Licensing/HABM [F1-LIVE]; BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 38 – BioGourmet; GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II) un-zulässig.
Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassi-sches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG: BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Die Frage, ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 C404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. – Nichols).
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10 –
Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, fehlt es an der für die Un-terscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, Be-schluss vom 5. Oktober 2017 – I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 12 = WRP 2018, 459 – Pippi-Langstrumpf-Marke, mwN; Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 25/17, MD 2019, 134 Rn. 15). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-371/02, Slg. 2004, I-5791 = GRUR Int. 2004, 630 f. Rn. 23 bis 26 – Björnekul-la Fruktindustrier [Bostongurka]). Die Feststellung der Entwicklung einer Marke oder eines Namens zu einer Gattungsbezeichnung unterliegt strengen Anforde-rungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis, sei es auch nur ein Teil der mit der Herstellung oder dem Vertrieb ähnlicher Waren oder Dienstleistungen befassten Personen, an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1963 – Ib ZR 174/61, GRUR 1964, 82, 85 f. – Lesering). Ist ein Begriff als Gattungsbegriff in ein Lexikon aufgenommen, spricht dies für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar (Kopacek in BeckOK Markenrecht, 17. Edition, Stand: 1. April 2019, § 49 MarkenG Rn. 43). Wird ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt, ent-faltet er im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen – auch schon ohne im Verkehr durchgesetzt zu sein – eine beschreibende Funktion
22
11 –
(BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 – I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 [juris Rn. 70] = WRP 2003, 384 – Feldenkrais).
b) Das Bundespatentgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung zu-grunde gelegt. Es hat angenommen, die Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke sei von Haus aus weit unterdurchschnittlich, weil der Name „KNEIPP“ eine beschreibende Funktion habe. Bei dem Markenwort „KNEIPP“ handele es sich zwar um einen für sich gesehen von Haus aus unterschei-dungskräftigen Namen. Der Verkehr verbinde mit diesem Namen jedoch vor allem den bekannten Pfarrer Sebastian Kneipp, der im 19. Jahrhundert die schon im Altertum praktizierte Wasserbehandlung wieder aufgenommen und hierzu ein eigenes System entwickelt habe. Die nach ihm benannte Kneipp-Medizin oder Kneipp-Therapie sei ein Behandlungsverfahren, das Wasseran-wendungen, Pflanzenwirkstoffe sowie Bewegungs- und Ernährungsempfehlun-gen umfasse. Diese Therapien fänden häufig im Rahmen sogenannter Kneipp-Kuren in darauf spezialisierten Kurorten statt. Die Widerspruchsmarke bean-spruche in den im Streitfall maßgeblichen Klassen 41 und 44 Schutz für Dienst-leistungen, welche sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit den Lehren und Therapien des Pfarrers Kneipp befassen könnten und für die sich der Name „KNEIPP“ zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt habe. Die von der Wider-spruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen „Verpflegung“ und „Beherber-gung von Gästen“ der Klasse 43 hätten zwar nicht diese Verfahren oder Thera-pien zum Gegenstand. Sie könnten jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Behandlungsverfahren stehen, soweit sie auf entsprechende Kurthe-rapien ausgerichtet oder in diese integriert seien. Sofern der medizinische Fachverkehr das Wort „Kneipp“ sachbezogen verstehe, reiche dies für die An-nahme einer fehlenden oder minimalen Kennzeichnungskraft aus. Es sei au-ßerdem davon auszugehen, dass auch der angesprochene allgemeine Verkehr
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das Markenwort ausschließlich beschreibend im Sinne einer gattungsbegriffli-chen Bezeichnung verstehen werde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
c) Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Wider-spruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das ge-wonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 28 = WRP 2016, 199 – Bounty; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 36 = WRP 2016, 1510 – Kinderstube; Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 23 = WRP 2017, 811 – Sierpinski-Dreieck). Solche Rechtsfehler sind dem Bundespatentgericht unter-laufen. Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, dass der Wider-spruchsmarke mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung nicht lediglich die schwächste Kennzeichnungskraft für sämtliche in Rede stehenden Dienstleistungen zugemessen werden kann.
aa) Das Bundespatentgericht hat gemeint, die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Dienstleistungen könnten sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit den Lehren oder Therapien des Pfarrers Kneipp befassen. Es hat dies nicht nur für solche Dienstleistungen angenommen, für die seiner Auffassung nach der Name „Kneipp“ als Synonym steht, sondern auch für solche Dienst-leistungen, die mit einer durch den Eigennamen „Kneipp“ bezeichneten Metho-de lediglich in Zusammenhang stehen können. Dies beanstandet die Rechtsbe-schwerde mit Recht. Das Bundespatentgericht hat nicht hinreichend berück-sichtigt, dass die Kennzeichnungskraft bezogen auf die jeweils in Rede stehen-
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den Waren und Dienstleistungen ermittelt werden muss und abhängig vom Wa-ren- oder Dienstleistungsbereich variieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 – I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 [juris Rn. 33] = WRP 2004, 360 – Davidoff II; Urteil vom 29. April 2004 – I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 [juris Rn. 55] = WRP 2004, 1046 – Zwilling/Zweibrüder; Urteil vom 5. Februar 2009, GRUR 2009, 484 Rn. 83 = WRP 2009, 616 – METROBUS).
(1) Die Dienstleistungen der Klasse 41 – Erziehung; Ausbildung; Unter-haltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten – umfassen ein weites Spektrum von Dienstleistungen im Ausbildungs- und Freizeitbereich, bei denen zumindest teilweise kein auf den ersten Blick erkennbarer Bezug zu den Therapien und Behandlungen besteht, für die nach Ansicht des Bundespatentgerichts der Na-me „Kneipp“ als Synonym steht. Dies gilt jedenfalls für Dienstleistungen im Be-reich Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten.
(2) Bei den maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 44 – ärztliche Ver-sorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege – besteht zwar ein engerer Zu-sammenhang mit den Kneipp-Therapien und -Behandlungen. Diese Dienstleis-tungen umfassen jedoch auch Dienstleistungen, die nicht unmittelbar Gegen-stand und Inhalt der durch den Namen „Kneipp“ beschriebenen Methode sind. Dies gilt für den Bereich der Schönheitspflege. Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Namen „Kneipp“ als beschreibend auch für solche Dienstleistungen ansehen, die nicht mit den durch den Namen „Kneipp“ bezeichneten Behandlungsmethoden iden-tisch sind, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Therapien und Methoden erbracht werden könnten.
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(3) Entsprechendes gilt für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 43 (Verpflegung und Beherbergung von Gästen). In diesem Zusammen-hang hat das Bundespatentgericht ebenfalls nicht festgestellt, dass der ange-sprochene Verkehr den Namen „Kneipp“ für diese Dienstleistungen in einem Maße als beschreibend ansieht, dass das Wort „Kneipp“ als Synonym für Be-herbergungs- oder Verpflegungsleistungen verwendet wird.
bb) Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der originär kennzeich-nungskräftige Name „Kneipp“ habe sich zum Gattungsbegriff entwickelt, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das Bundespatentgericht hat zwar angenommen, sowohl der medizinische Fachverkehr als auch der allge-meine Verkehr verstehe diesen Begriff – bezogen auf alle in Rede stehenden Dienstleistungen – als Gattungsbezeichnung. Der angegriffene Beschluss lässt jedoch nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Bundespatent-gericht zu dieser Feststellung gelangt ist.
(1) Der vom Bundespatentgericht zur Begründung herangezogene Be-schluss des Deutschen Patent- und Markenamts aus einem anderen Verfahren enthält keine Feststellung des Inhalts, dass die medizinischen Fachkreise den Namen „Kneipp“ als Gattungsbezeichnung verstehen. In diesem Beschluss heißt es lediglich, das Wort „Kneipp“ könne vom Fachverkehr sachlich verstan-den werden. Dabei handele es sich jedoch gleichzeitig um den Namen einer bekannten Person. Aus diesen Ausführungen des Deutschen Patent- und Mar-kenamts ergibt sich nicht, dass die medizinischen Fachkreise den Namen „Kneipp“ ausschließlich als Sachangabe verstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, genügte dies entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht den strengen Anforderungen für die Annahme, der originär unterscheidungs-
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kräftige Name „Kneipp“ sei eine Gattungsbezeichnung für ein spezielles Be-handlungsverfahren geworden.
(2) Nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen gehö-ren zu den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht nur die Fachkreise, sondern auch der allgemeine Verkehr. Danach kann der Name „Kneipp“ nur dann als Gattungsbezeichnung angesehen werden, wenn ihn auch der angesprochene allgemeine Verkehr als Sachbezeichnung versteht. Hiervon ist das Bundespa-tentgericht zwar ausgegangen. Allerdings ist nicht erkennbar, worauf diese An-nahme beruht. Es hätten in diesem Zusammenhang Feststellungen dazu getrof-fen werden müssen, ob der allgemeine Verkehr den Namen „Kneipp“ als Sachangabe oder – wie die Fachkreise – auch als Hinweis auf eine berühmte Person versteht. Im zweiten Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der allgemeine Verkehr die Widerspruchsmarke als Synonym für die vom Pfar-rer Kneipp entwickelten Therapien auffasst.
d) Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, die Wider-spruchsmarke verfüge in allen relevanten Dienstleistungsbereichen lediglich über weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es kann nicht ausge-schlossen werden, dass sie durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt. Das Bundespatentgericht hat zugunsten der Widersprechenden eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit und Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke unterstellt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten der Widersprechenden deshalb davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke über durch Benutzung gesteigerte überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich außerdem mit Erfolg gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, es bestehe keine Zeichenähnlichkeit.
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a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüber-stehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächt-nis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – Medien [THOMSON LIFE]; Urteil vom 12. Juni 2007 – C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 28 = WRP 2008, 232 – INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 – REAL-Chips). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstän-dig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 45 = WRP 2013, 1038 – Culinaria/Villa Culinaria). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleicher-maßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstän-dig kennzeichnend anzusehen (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club).
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b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, zwischen der Wider-spruchsmarke „KNEIPP“ und der angegriffenen Marke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ bestehe keine hinreichende Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Die angegriffene Marke werde durch den Bestandteil „Kneipp“ nicht geprägt. Sie werde vom Verkehr als geschlosse-ner Gesamtbegriff wahrgenommen, der auf eine internationale Veranstaltung hinweise. Der Verkehr nehme an, das Element „Kneipp“ beschreibe hiermit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen in der Weise, dass sie sich mit den Lehren des Pfarrers Kneipp und den von ihm entwickelten Behandlungsmetho-den befassten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme zwar in Betracht, eine kraft Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft auch bei der Prüfung zu berücksichtigen, welche Bestandteile den Gesamteindruck der an-gegriffenen Marke bestimmten. Zwar handele es sich bei dem Begriff „Kneipp“ in dem angegriffenen Zeichen um ein schwaches oder schutzunfähiges Kenn-zeichen, das erst durch Benutzung oder Verkehrsdurchsetzung durchschnittli-che Kennzeichnungskraft erlangt habe. Auch sei die ältere Marke in identischer Form in das jüngere Kombinationszeichen aufgenommen worden. Die Einbe-ziehung einer durchschnittlichen oder erhöhten Kennzeichnungskraft der älte-ren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zei-chens unterliege jedoch Grenzen. Es müsse berücksichtigt werden, wenn die jüngere Kombinationsmarke als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheit-lichen begrifflichen Aussage erscheine. Eine Prägung der jüngeren Kombinati-onsmarke müsse auch dann ausscheiden, wenn das durchgesetzte ältere Zei-chen in der jüngeren Kombinationsmarke auf seinen beschreibenden Kern zu-rückgeführt werde. Ähnlich liege es im Streitfall. Der angesprochene Verkehr habe keine Veranlassung, die ältere Marke in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf die Widersprechende wahrzunehmen. Er werde die Wortfolge als Hinweis auf eine einem internationalen Teilnehmerkreis geöffnete Veranstal-
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tung und hiermit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen verstehen, die sich mit den Lehren und Therapien des Pfarrers Kneipp befassten. Eine unmit-telbare Verwechslungsgefahr scheide damit aus.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bestandteil „Kneipp“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme. Die weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke „Internationale“ und „Aktionsta-ge“ legten dem Verkehr keine selbständig kennzeichnende Stellung des Zei-chenbestandteils „Kneipp“ nahe. Dem stehe entgegen, dass die ältere Marke in der angegriffenen Zeichenkombination auf einen bloß beschreibenden Sinnge-halt zurückgeführt werde. Deshalb sei auch eine Verwechslungsgefahr im wei-teren Sinne ausgeschlossen.
c) Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Widerspruchsmarke und das angegriffene Zeichen seien einander unähnlich, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Bundespatentgerichts, dem Zei-chenvergleich seien die Widerspruchsmarke „KNEIPP“ und das angegriffene Zeichen „Internationale Kneipp-Aktionstage“ zugrunde zu legen, ist von Rechts-fehlern beeinflusst.
aa) Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Be-standteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Ge-samteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirt-schaft], mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 – I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 – Maalox/Melox-GRY). Die Feststellung, ob ein Be-
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standteil prägende Bedeutung hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen. Hat jedoch eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zuneh-mend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten, wirkt sich dieser Wandel nicht nur auf die Kennzeichnungskraft des Zeichens selbst aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Her-kunftshinweis entnommen wird, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestand-teil eines anderen Zeichens begegnet (BGH, Urteil vom 13. März 2003 – I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 [juris Rn. 13] = WRP 2003, 1228 – City Plus; Ur-teil vom 19. Juli 2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Rn. 24 = WRP 2007, 1193 – Euro-Telekom; BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria/Villa Culinaria). Wenn das mit der älteren Marke identische Zeichen in dem zusammengesetz-ten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der An-nahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumin-dest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. In diesem Fall ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 38 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirt-schaft]). Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln be-trachtet hat (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 39 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 34 – MET-ROBUS).
bb) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke infolge Benutzung gesteigert ist. Außerdem
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ist die ältere Marke in identischer Form in das jüngere Kombinationszeichen aufgenommen worden, weil Unterschiede lediglich in der Groß- oder Klein-schreibung einer Buchstabenfolge regelmäßig nicht aus dem Identitätsbereich hinausführen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 40 = WRP 2018, 1074 – ORTLIEB, mwN). In einem solchen Fall liegt es nahe, dass die angegriffene Marke durch den Bestandteil „Kneipp“ geprägt wird oder zumindest darin eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.
cc) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts besteht im Streitfall keine Veranlassung, die Einbeziehung der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Be-standteile des jüngeren Zeichens zu begrenzen.
(1) Der Umstand, dass ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in einer zusammengesetzten jüngeren Marke enthalten ist und vom Verkehr in diesem Zusammenhang als beschreibend verstanden wird, steht der Annahme nicht entgegen, dass dieses Zeichen die jüngere Marke prägt oder darin eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, kann den Gesamteindruck einer zu-sammengesetzten Marke prägen oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen, da er sich durch seine Position im Zei-chen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 40 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]). Der Aner-kennung eines Wortbestandteils als dominierendes Element im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen steht es nicht entgegen, wenn er als rein beschreibend anzusehen ist (EuGH, Urteil vom
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März 2015 – C-182/14 P, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 34 – MEGA Brandes In-ternational/HABM [MAGNEXT/MAGNET 4]).
(2) Es ist danach nicht ausgeschlossen, einem originär schwach kenn-zeichnungskräftigen Zeichen, bei dem zu unterstellen ist, dass dessen Kenn-zeichenkraft durch Warenumsatz und Werbeaufwendungen gesteigert ist, in-nerhalb eines Gesamtzeichens prägende Bedeutung zuzumessen (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 36 bis 41, 48 – Culinaria/Villa Culinaria). Soweit der Senat in der Entscheidung „Culinaria/Villa Culinaria“ außerdem ausgeführt hat, es lie-ge nahe, dass ein Bestandteil ein zusammengesetztes Zeichen präge, wenn dem Bestandteil im Gesamtzeichen gesteigerte oder zumindest durchschnittli-che Kennzeichnungskraft zukommt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeich-nungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzei-chen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Be-standteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten.
dd) Dem Bundespatentgericht kann nicht darin zugestimmt werden, dass Zeichenunähnlichkeit vorliegt, weil der Verkehr keine Veranlassung habe, die ältere Marke in der angegriffenen Marke als solche zu erkennen.
(1) Zwar ist es möglich, dass ein mit der älteren Marke identisches Zei-chen in einem jüngeren Zeichen nicht als solches erkannt wird, weil es durch die Zusammenschreibung und durch Anfügung eines weiteren Wortbestandteils eine neue Bedeutung erhält. Sieht zum Beispiel der Verkehr in dem Zeichen „Metrobus“ im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit Autobus-sen im Linienverkehr und mit Fahrplaninformationen ein Beförderungsangebot innerhalb des Verkehrsverbunds einer Großstadt, liegt es fern, dass der Ver-
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kehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile „Metro“ und „bus“ aufspaltet und den Bestandteil „Metro“ mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden Marke „METRO“ gedanklich in Verbindung bringt (BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 34 – METROBUS). So liegt der Streitfall jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts wird das Zeichen oder der Zeichen-bestandteil „Kneipp“ sowohl in der älteren als auch in der jüngeren Marke in identischer Weise als Hinweis auf den Pfarrer Kneipp und die von ihm entwi-ckelten Lehren und Therapien verstanden.
(2) Das Bundespatentgericht hat außerdem nicht in Erwägung gezogen, dass die weiteren Bestandteile des angegriffenen Zeichens „Internationale“ und „Aktionstage“ jegliche einem internationalen Teilnehmerkreis geöffnete Veran-staltung bezeichnen können und erst der Zeichenbestandteil „Kneipp“ diese Veranstaltung thematisch und inhaltlich konkretisiert. Da dem Zeichen „KNEIPP“ nach den bislang getroffenen Feststellungen des Bundespatentge-richts nicht jegliche originäre Kennzeichnungskraft abgesprochen werden kann und zudem im Rechtsbeschwerdeverfahren eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu unterstellen ist, liegt es deshalb na-he, dem Zeichenbestandteil „Kneipp“ in der jüngeren Marke eine prägende oder zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzubilligen, weil die übri-gen Zeichenbestandteile vernachlässigt werden können.
Danach kann die Beurteilung des Bundespatentgerichts keinen Be-stand haben, Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „Kneipp“ geprägt werde. Aus denselben Gründen ist auch die Annahme des Bundespatentgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst, es scheide auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne und der Sonder-schutz der bekannten Marke aus.
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IV. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserhebli-chen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungser-suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV erfor-dern.
V. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-rückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG).
Eine nationale Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Sie können eine Marke aber auch europaweit als Unionsmarke oder – auf der Grundlage einer Basismarke – international schützen lassen. Jedes dieser Schutzrechtssysteme hat Vor- und Nachteile, die vor dem Hintergrund der Bedürfnisse des Anmelders zu bewerten sind.
Für die Anmeldung einer nationalen Marke sprechen folgende Gründe:
1. Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren
Sie können die Eintragung einer deutschen Marke online beantragen. Selbstverständlich können Sie auch weiterhin die Eintragung einer Marke mit einem Papier-Formular beantragen.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.
2. Geringe Kosten
Eine deutsche Markenanmeldung ist preisgünstig. Die Grundgebühr beträgt 290 Euro bei einer elektronischen Einreichung und 300 Euro bei Einreichung in Papierform. Die eingetragene Marke hat Schutz für 10 Jahre, ohne dass in dieser Zeit weitere Gebühren anfallen. Nach Ablauf von 10 Jahren können Sie die Schutzdauer der Marke gegen Zahlung einer so genannten Verlängerungsgebühr für jeweils weitere 10 Jahre verlängern.
3. Bundesweiter Schutz
Mit der Eintragung hat die Marke bundesweiten Schutz. Durch dieses preisgünstige Formalrecht sind Sie abgesichert und müssen nicht Beweis erbringen, ob und zu welchem Zeitpunkt Markenrechte oder andere Kennzeichenrechte erworben wurden. Der Umfang des Schutzrechts ergibt sich nämlich aus dem Register. Als Markeninhaber können Sie Ihr Recht gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnlichen Marken im gesamten Bundesgebiet durchsetzen. Außerdem können Sie gegen eine jüngere Unionsmarke, also eine in der Europäischen Union (EU) geltende Marke, vorgehen, sofern diese mit Ihrer eigenen Marke verwechselbar ähnlich ist.
4. Geringere Störungsanfälligkeit der nationalen Marke
Verglichen mit einer Unionsmarke ist eine deutsche Marke weniger störungsanfällig. Zwar hat eine Unionsmarke im gesamten EU-Gebiet Geltung, allerdings gilt das „Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip“. Besteht in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren. Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Unionsmarke zu Fall zu bringen. Derartige mögliche Konflikte mit älteren Marken aus dem gesamten EU-Gebiet sind schwer vorhersehbar und einzuschätzen. Eine Unionsmarke kann daher womöglich eher von Konkurrenten angegriffen werden.
5. Erweiterungsmöglichkeit des Schutzes in anderen Ländern – maßgeschneiderter Markenschutz
Für ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb, der vorwiegend in Deutschland tätig ist, ist die Eintragung einer deutschen Marke das passende Format. Eine Unionsmarke bietet zwar Schutz in der gesamten EU, kostet jedoch mehr und ist womöglich eher angreifbar. Für den Fall, dass ein Unternehmen expandieren möchte, gibt es die Möglichkeit, auf der Basis der eingetragenen deutschen Marke einen Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Der Antrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Auf diese Weise können Sie beispielsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten wie der Schweiz, in Ländern des asiatischen Raums oder in den USA kostengünstig Schutz für Ihre Marke erlangen.
Der Vorteil einer deutschen Basismarke mit der Möglichkeit der Schutzerweiterung durch internationale Registrierung liegt darin, dass Sie passgenau den Schutz auf die Länder ausdehnen können, in denen Sie tätig sind oder tätig werden möchten. Wenn Sie beispielsweise nur im deutschsprachigen Raum, das heißt neben Deutschland auch in Österreich und der Schweiz tätig sind, ist es sinnvoll, zusätzlichen Schutz für diese beiden Länder im Wege der internationalen Registrierung zu beantragen. Eine Unionsmarke wäre in diesem Fall weniger passend, weil die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied mit dieser Anmeldung nicht erfasst wäre.
6. Vorteile beim einstweiligen Rechtsschutz durch zügige Eintragung
Wenn Sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auf eine registrierte Marke stützen wollen, ist das Eintragungsverfahren der deutschen Marke vorteilhaft. Eine deutsche Marke wird nach Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen. Das Widerspruchsverfahren wird erst nach der Eintragung durchgeführt (so genannter nachgeschalteter Widerspruch).
Bei einer europaweit geltenden Unionsmarke wird die Marke erst eingetragen, wenn das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Dies kann deutlich länger dauern als bei einer deutschen Marke, auch deshalb, weil Inhaber von älteren Marken aus allen 28 EU-Staaten Widerspruch gegen die angemeldete Unionsmarke einlegen können.
Bei einer deutschen Marke ist der Anmelder daher früher in der Lage, Rechte aus seiner Marke geltend zu machen und schlagkräftig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu agieren.
Die Unionsmarke
Die Unionsmarke ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig.
Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Internationale Registrierung
Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen.
Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.
a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markenin-haber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.
Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.
Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte „vermieten“ (lizenzieren).
Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.
Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte „vermieten“ (lizenzieren).
Wie entsteht eine Marke?
Deutsche Marken entstehen normalerweise durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Unter bestimmten Umständen kann Markenschutz durch Gebrauch eines Begriffes entstehen, nämlich z. B. in dem Zeitpunkt, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er „Verkehrsgeltung“ erwirbt, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen.
Was kostet eine Markenregistrierung?
Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt Gebühren in Höhe von derzeit EUR 300. In dieser Gebühr ist bereits Markenschutz für 10 Jahre enthalten. Zu diesem Betrag kommen vor Markenanmeldung eventuelle Recherchekosten sowie ggf. Anwaltsgebühren hinzu.
Wer gewinnt, wenn zwei Parteien die identischen Begriff auswählen?
Im Allgemeinen besitzt die Partei die „besseren Rechte“, die den Begriff zuerst als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eintragen ließ. Dabei entscheidet der Tag der Anmeldung. Denn mit Markeneintragung hat der Markeninhaber mit Wirkung ab dem Markenanmeldetag bei einer deutschen Marke für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das ausschließliche Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen sowie ähnliche zu verwenden. FAQ zum Markenschutz sowie allgemein zum Markenrecht weiterlesen →
Durch eine internationale Markenanmeldung können Sie internationalen Markenschutz für das Gebiet der im internationalen Gesuch angegebenen Zielstaaten erhalten. Der IR-Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der IR-Markenregistrierung, wobei gegebenenfalls eine 6-monatige Priorität der nationalen Basisanmeldung in Anspruch genommen werden kann.
Unsere Leistungen
Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein. Einmal beanspruchte Waren und Dienstleistungen können später nicht erweitert werden. Daher ist es bei einer internationalen Registrierung (IR-Marke) besonders wichtig, dass das Waren und Dienstleistungsverzeichnis sich internationalisieren lässt.
Anschließend melden wir Ihre Basis-Marke beim nationalen Markenamt sowie darauffolgend Ihre IR-Marke bei der WIPO in Ihrem Namen an (nach MMA/PMMA) und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an.
Durch eine Markenanmeldung in Europa können Sie Markenschutz für das Gebiet der EU erhalten. Der Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der Markenregistrierung durch das Harmonisierungsamt rückwirkend ab dem Anmeldetag.
Unsere Leistungen
Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein.
Abschließend melden wir Ihre Marke beim Markenamt in Ihrem Namen an und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an.
Durch eine Markenanmeldung in Deutschland können Sie Markenschutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der Markenregistrierung durch das Amt rückwirkend ab dem Anmeldetag.
Unsere Leistungen
Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein.
Abschließend melden wir Ihre Marke beim deutschen Patent- und Markenamt in Ihrem Namen an und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
Mit Hilfe der Formulare können Sie eine Markenanmeldung beauftragen. Im Rahmen der Markenanmeldung werden durch uns insbesondere die nachfolgenden Fragen geklärt, damit Ihre Marke rechtlich sinnvoll eingetragen werden kann:
Existieren absolute Schutzhindernisse (fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, beschreibende Angabe) oder sonstige Erwägungen (Veröffentlichung der Marke), die einer Markenanmeldung im Wege stehen?
Welche Leistungen (Waren und/oder Dienstleistungen) sollen geschützt werden?
Welche Markenform (Wortmarke, kombinierte Wort-/Bildmarke, Bildmarke oder sonstige Markenform) ist vorzugswürdig?
Wie gross ist der Schutzbereich der Marke und welche anderen Zeichen oder Leistungen sind im allgemeinen ähnlich? Ist eine Markenrecherche und ggfs. welche erforderlich?