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Einspruch gegen den Änderungsantrag einer geografischen Herkunftsangabe gegen die positive Entscheidung möglich, wenn die Interessen beeinträchtigt zu werden, nicht äußerst unwahrscheinlich sind

Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirt-schaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtig-tes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Än-derungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-53/20, GRUR 2021, 860 – Hengstenberg).

BGH BESCHLUSS I ZB 78/18 vom 7. Oktober 2021 – Spreewälder Gurken II

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterab-satz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Einspruch gegen den Änderungsantrag einer geografischen Herkunftsangabe gegen die positive Entscheidung möglich, wenn die Interessen beeinträchtigt zu werden, nicht äußerst unwahrscheinlich sind weiterlesen

Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware (hier durch Amazon)

a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Wa-ren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 – Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).

b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnum-mern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17 – OLG München

BGH URTEIL I ZR 20/17 vom 21. Januar 2021 – Davidoff Hot Water IV

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b, Art. 22 Abs. 3 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b, Art. 25 Abs. 3 Satz 1; MarkenG § 19 Abs. 1 und 2; § 19a Abs. 1 Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware (hier durch Amazon) weiterlesen

Die Marke „Der Grüne Punkt“ ist nicht mangels Benutzung löschungsreif

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 15 und 66 – Ernsthafte Benutzung einer Unionskollektivmarke – Marke betreffend ein System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen – Anbringung auf der Verpackung der Waren, für die die Marke eingetragen ist“

In der Rechtssache C‑143/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2019,

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (im Folgenden: DGP) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 12. September 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO – Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) (T‑253/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:909), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Februar 2017 (Sache R 1357/2015-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Halston Properties s. r. o. und DGP (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Die Marke „Der Grüne Punkt“ ist nicht mangels Benutzung löschungsreif weiterlesen

KNEIPP: Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen

a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. So-lange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von ei-ner solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.
b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Mar-ke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Ge-samtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 – Culinaria/Villa Culinaria).

BGH BESCHLUSS I ZB 34/17 vom 14.Februar 2019 – KNEIPP

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17 – Bundespatentgericht KNEIPP: Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen weiterlesen

Deutsche Markenanmeldung, EU-Markenschutz oder internationale Registrierung (IR-Marke)?

Eine nationale Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Sie können eine Marke aber auch europaweit als Unionsmarke oder – auf der Grundlage einer Basismarke – international schützen lassen. Jedes dieser Schutzrechtssysteme hat Vor- und Nachteile, die vor dem Hintergrund der Bedürfnisse des Anmelders zu bewerten sind.


Für die Anmeldung einer nationalen Marke sprechen folgende Gründe:

1. Schnelles und einfaches Eintragungsverfahren

Sie können die Eintragung einer deutschen Marke online beantragen. Selbstverständlich können Sie auch weiterhin die Eintragung einer Marke mit einem Papier-Formular beantragen.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.

2. Geringe Kosten

Eine deutsche Markenanmeldung ist preisgünstig. Die Grundgebühr beträgt 290 Euro bei einer elektronischen Einreichung und 300 Euro bei Einreichung in Papierform. Die eingetragene Marke hat Schutz für 10 Jahre, ohne dass in dieser Zeit weitere Gebühren anfallen. Nach Ablauf von 10 Jahren können Sie die Schutzdauer der Marke gegen Zahlung einer so genannten Verlängerungsgebühr für jeweils weitere 10 Jahre verlängern.

3. Bundesweiter Schutz

Mit der Eintragung hat die Marke bundesweiten Schutz. Durch dieses preisgünstige Formalrecht sind Sie abgesichert und müssen nicht Beweis erbringen, ob und zu welchem Zeitpunkt Markenrechte oder andere Kennzeichenrechte erworben wurden. Der Umfang des Schutzrechts ergibt sich nämlich aus dem Register. Als Markeninhaber können Sie Ihr Recht gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnlichen Marken im gesamten Bundesgebiet durchsetzen. Außerdem können Sie gegen eine jüngere Unionsmarke, also eine in der Europäischen Union (EU) geltende Marke, vorgehen, sofern diese mit Ihrer eigenen Marke verwechselbar ähnlich ist.

4. Geringere Störungsanfälligkeit der nationalen Marke

Verglichen mit einer Unionsmarke ist eine deutsche Marke weniger störungsanfällig. Zwar hat eine Unionsmarke im gesamten EU-Gebiet Geltung, allerdings gilt das „Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip“. Besteht in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren. Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Unionsmarke zu Fall zu bringen. Derartige mögliche Konflikte mit älteren Marken aus dem gesamten EU-Gebiet sind schwer vorhersehbar und einzuschätzen. Eine Unionsmarke kann daher womöglich eher von Konkurrenten angegriffen werden.

5. Erweiterungsmöglichkeit des Schutzes in anderen Ländern – maßgeschneiderter Markenschutz

Für ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb, der vorwiegend in Deutschland tätig ist, ist die Eintragung einer deutschen Marke das passende Format. Eine Unionsmarke bietet zwar Schutz in der gesamten EU, kostet jedoch mehr und ist womöglich eher angreifbar. Für den Fall, dass ein Unternehmen expandieren möchte, gibt es die Möglichkeit, auf der Basis der eingetragenen deutschen Marke einen Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Der Antrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Auf diese Weise können Sie beispielsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten wie der Schweiz, in Ländern des asiatischen Raums oder in den USA kostengünstig Schutz für Ihre Marke erlangen.

Der Vorteil einer deutschen Basismarke mit der Möglichkeit der Schutzerweiterung durch internationale Registrierung liegt darin, dass Sie passgenau den Schutz auf die Länder ausdehnen können, in denen Sie tätig sind oder tätig werden möchten. Wenn Sie beispielsweise nur im deutschsprachigen Raum, das heißt neben Deutschland auch in Österreich und der Schweiz tätig sind, ist es sinnvoll, zusätzlichen Schutz für diese beiden Länder im Wege der internationalen Registrierung zu beantragen. Eine Unionsmarke wäre in diesem Fall weniger passend, weil die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied mit dieser Anmeldung nicht erfasst wäre.

6. Vorteile beim einstweiligen Rechtsschutz durch zügige Eintragung

Wenn Sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auf eine registrierte Marke stützen wollen, ist das Eintragungsverfahren der deutschen Marke vorteilhaft. Eine deutsche Marke wird nach Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen. Das Widerspruchsverfahren wird erst nach der Eintragung durchgeführt (so genannter nachgeschalteter Widerspruch).

Bei einer europaweit geltenden Unionsmarke wird die Marke erst eingetragen, wenn das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Dies kann deutlich länger dauern als bei einer deutschen Marke, auch deshalb, weil Inhaber von älteren Marken aus allen 28 EU-Staaten Widerspruch gegen die angemeldete Unionsmarke einlegen können.

Bei einer deutschen Marke ist der Anmelder daher früher in der Lage, Rechte aus seiner Marke geltend zu machen und schlagkräftig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu agieren.


Die Unionsmarke

Die Unionsmarke ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig.

Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.


Internationale Registrierung

Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen.
Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

Gezielte wettbewerbswidrige Behinderungdurch den Markeninhaber, wenn die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen ohne Markenverletzung unterbunden wird

a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markenin-haber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1

BGH URTEIL I ZR 188/13 vom 12. März 2015 – Uhrenankauf im Internet (Adwords-Keyword Sperrung durch Markeninhaber) Gezielte wettbewerbswidrige Behinderungdurch den Markeninhaber, wenn die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen ohne Markenverletzung unterbunden wird weiterlesen

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.

Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte „vermieten“ (lizenzieren).

FAQ zum Markenschutz sowie allgemein zum Markenrecht

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.

Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte „vermieten“ (lizenzieren).

Wie entsteht eine Marke?

Deutsche Marken entstehen normalerweise durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Unter bestimmten Umständen kann Markenschutz durch Gebrauch eines Begriffes entstehen, nämlich z. B. in dem Zeitpunkt, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er „Verkehrsgeltung“ erwirbt, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen.

Was kostet eine Markenregistrierung?

Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt Gebühren in Höhe von derzeit EUR 300. In dieser Gebühr ist bereits Markenschutz für 10 Jahre enthalten. Zu diesem Betrag kommen vor Markenanmeldung eventuelle Recherchekosten sowie ggf. Anwaltsgebühren hinzu.

Wer gewinnt, wenn zwei Parteien die identischen Begriff auswählen?

Im Allgemeinen besitzt die Partei die „besseren Rechte“, die den Begriff zuerst als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eintragen ließ. Dabei entscheidet der Tag der Anmeldung. Denn mit Markeneintragung hat der Markeninhaber mit Wirkung ab dem Markenanmeldetag bei einer deutschen Marke für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das ausschließliche Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen sowie ähnliche zu verwenden. FAQ zum Markenschutz sowie allgemein zum Markenrecht weiterlesen

Ausdehnung einer Basismarke nach MMA/PMMA durch internationale Registrierung einer Marke (IR-Markenschutz) bei der WIPO

Durch eine internationale Markenanmeldung können Sie internationalen Markenschutz für das Gebiet der im internationalen Gesuch angegebenen Zielstaaten erhalten. Der IR-Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der IR-Markenregistrierung, wobei gegebenenfalls eine 6-monatige Priorität der nationalen Basisanmeldung in Anspruch genommen werden kann.

Unsere Leistungen

  1. Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
  2. Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein. Einmal beanspruchte Waren und Dienstleistungen können später nicht erweitert werden. Daher ist es bei einer internationalen Registrierung (IR-Marke) besonders wichtig, dass das Waren und Dienstleistungsverzeichnis sich internationalisieren lässt.
  3. Anschließend melden wir Ihre Basis-Marke beim nationalen Markenamt sowie darauffolgend Ihre IR-Marke bei der WIPO in Ihrem Namen an (nach MMA/PMMA) und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
  4. Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
  5. Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an.

Nachfolgend können Sie eine kurze Anfrage starten, wir unterbreiten Ihnen sodann ein ausführliches Angebot: Ausdehnung einer Basismarke nach MMA/PMMA durch internationale Registrierung einer Marke (IR-Markenschutz) bei der WIPO weiterlesen

Formular zum EU-Markenschutz (Gemeinschaftsmarke) durch Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante

Durch eine Markenanmeldung in Europa können Sie Markenschutz für das Gebiet der EU erhalten. Der Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der Markenregistrierung durch das Harmonisierungsamt rückwirkend ab dem Anmeldetag.

Unsere Leistungen

  1. Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
  2. Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein.
  3. Abschließend melden wir Ihre Marke beim Markenamt in Ihrem Namen an und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
  4. Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
  5. Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an.

Nachfolgend können Sie eine kurze Anfrage starten, wir unterbreiten Ihnen sodann ein ausführliches Angebot: Formular zum EU-Markenschutz (Gemeinschaftsmarke) durch Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante weiterlesen

Kosten und Inhalt einer deutschen Markenanmeldung zur Erlangung von Markenschutz in Deutschland

Durch eine Markenanmeldung in Deutschland können Sie Markenschutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der Markenschutz entsteht zum Zeitpunkt der Markenregistrierung durch das Amt rückwirkend ab dem Anmeldetag.

Unsere Leistungen

  1. Zunächst prüfen wir Ihre Marke auf grundsätzliche Schutzfähigkeit.
  2. Wir erstellen eigens für Ihre Marke ein professionelles Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis für bis zu drei Klassen. Marken müssen für die Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen zugeordnet sein.
  3. Abschließend melden wir Ihre Marke beim deutschen Patent- und Markenamt in Ihrem Namen an und erledigen für Sie alle nötigen Korrespondenzen (gilt nicht bei Androhung einer Eintragungszurückweisung). Die Anmeldung erfolgt in bis zu drei Klassen. Sie sind Markeninhaber.
  4. Optional erhalten Sie eine Standardmarkenüberwachung ab Markenanmeldung für Deutschland, die Europäische Gemeinschaft und internationale Marken mit einer Recherche in den Datenbanken der deutschen Marken, der Europäischen Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen durch ein Rechercheunternehmen. Dies umfasst die quartalsweise Ermittlung identischer und ähnlicher Marken durch ein Rechercheunternehmen nebst Auswertung durch einen Anwalt. Die Überwachung ist jederzeit kündbar. Näheres regeln unsere AGB.
  5. Sofern Sie uns nach Eintragung weiterhin als Vertreter beim Markenamt wünschen, bieten wir Ihnen für unsere etwaige Folgetätigkeit günstige Konditionen an. Kosten und Inhalt einer deutschen Markenanmeldung zur Erlangung von Markenschutz in Deutschland weiterlesen

Name/ Logo oder sonstiges Zeichen als Marke anmelden sowie Kosten einer Markenanmeldung

Mit Hilfe der Formulare können Sie eine Markenanmeldung beauftragen. Im Rahmen der Markenanmeldung werden durch uns insbesondere die nachfolgenden Fragen geklärt, damit Ihre Marke rechtlich sinnvoll eingetragen werden kann:

  • Existieren absolute Schutzhindernisse (fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, beschreibende Angabe) oder sonstige Erwägungen (Veröffentlichung der Marke), die einer Markenanmeldung im Wege stehen?
  • Welche Leistungen (Waren und/oder Dienstleistungen) sollen geschützt werden?
  • Welche Markenform (Wortmarke, kombinierte Wort-/Bildmarke, Bildmarke oder sonstige Markenform) ist vorzugswürdig?
  • Wie gross ist der Schutzbereich der Marke und welche anderen Zeichen oder Leistungen sind im allgemeinen ähnlich? Ist eine Markenrecherche und ggfs. welche erforderlich?

Name/ Logo oder sonstiges Zeichen als Marke anmelden sowie Kosten einer Markenanmeldung weiterlesen

Markenformen (Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken, 3D-Marken, Klangmarken, Riechmarken)

Wortmarken

Beispiel
Wörter „Pelikan“ oder „Nivea“
Personen- oder Firmennamen „Bahlsen“ oder „Dr. Oetker“
Buchstabenkombinationen „AEG“ oder „EDEKA“
Einzelbuchstaben „T“ oder „Ö“
Zahlen, ausgeschrieben oder als Ziffer „Fünfer“ oder „4711“
Buchstaben-Zahlenkombinationen „sparen24“
Wortfolgen (Slogans) „Damit fahr ich gut“ oder
„Das bin ich mir wert“

Bildmarken

Beispiel
Zweidimensionale Bilder und Abbildungen „Stern“

Wort-/Bildmarken

Beispiel
Wort-/Bildkombinationen „Coca Cola“ als ein Wort in einem Kreis

Farben (Farbmarken)

Beispiel
EinzelfarbenEinzelne Farben sind im Regelfall nicht schutzfähig „Orange“ mit bestimmter Abmischung
Farbkombinationen farbige Logos

Dreidimensionale Formen (3D-Marken)

Beispiel
Originelle Formen Parfüm-Flasche von Jean Paul Gaultier
Allgemein übliche, rein technisch bedingte und einfache Formen sind nicht als Marke schutzfähig.

Melodien und Tonfolgen (Klangmarken)

Beispiel
Erkennungsmelodie Das „Tatort“-Intro
Werbemelodie „Waschmaschinen leben länger mit Calgon“

Gerüche (Geruchsmarken)

Beispiel
Kann ein Geruch markenrechtlich ausreichend beschrieben werden, so kann er als Marke eingetragen werden. Parfüm oder Duftstoff